Allgemeine Geschäftsbedingungen

der

Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG
In den Sieben Morgen 1c 56077 Koblenz
Handelsregister: HRA 23254
Registergericht: Amtsgericht Koblenz

Persönlich haftende Gesellschafterin:
Eventschmiede Koblenz Verwaltungs GmbH
Handelsregister: HRB 30827
Registergericht: Amtsgericht Koblenz

vertreten durch den Geschäftsführer Alexander Kraft
– nachfolgend „Eventschmiede Koblenz“, „Anbieter“ oder „Vermieter“ genannt –

Stand 08/2026

Präambel

Die Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG ist eine Full-Service-Agentur der Eventbranche und bietet privaten sowie gewerblichen Kunden umfassende Leistungen im Bereich der Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen an.

Zum Leistungsangebot gehören insbesondere

• die Vermietung eigener Eventlocations, das stellen von Servicepersonal sowie die Getränkeversorgung aller Gäste
• die Vermietung von Mobiliar, Dekorationen, Veranstaltungstechnik, Geschirr, Gläsern, Textilien sowie sonstigem Eventequipment über den Online-Mietshop CB-EVENTS,
• Liefer-, Aufbau- und Abbau- sowie Dekorationsleistungen,
• Hochzeits- und Eventplanung,
• Eventmanagement, Projektsteuerung,
• Erstellung von Dekorationskonzepten,
• Koordination von Dienstleistern, Veranstaltungsbetreuung sowie sämtliche hiermit zusammenhängenden Leistungen.

Der Online-Mietshop CB-EVENTS ist eine Marke der Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG. Sämtliche über den Online-Mietshop abgeschlossenen Verträge werden ausschließlich mit der Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG geschlossen.

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Rechte und Pflichten zwischen der Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG und ihren Kunden für sämtliche angebotenen Leistungen. Ergänzend gelten die Besonderen Vertragsbedingungen der jeweiligen Vertragsart.

Teil I – Allgemeine Vertragsbedingungen

§1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen der Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG und ihren Kunden über die Vermietung von Eventlocations, die Vermietung von Mietartikeln und Eventequipment, Liefer-, Aufbau- und Abbaul, Dekorationsleistungen sowie sämtliche Beratungs-, Planungs- und Veranstaltungsdienstleistungen.

(2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten unabhängig davon, ob der Vertrag

• über den Online-Mietshop,
• über die Internetseite,
• per E-Mail,
• telefonisch,
• schriftlich,
• persönlich,
• über soziale Medien,
• über Messenger-Dienste oder
• auf sonstigem Wege

geschlossen wird.

(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) als auch gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), soweit einzelne Regelungen keine ausdrückliche Differenzierung vorsehen.

(4) Ergänzend zu diesen Allgemeinen Bestimmungen gelten für die einzelnen Vertragsarten die jeweiligen Besonderen Vertragsbedingungen:

a) Teil II – Vermietung von Eventlocations

b) Teil III – Vermietung von Mietartikeln über den Online-Mietshop CB-EVENTS

c) Teil IV – Eventplanung und Veranstaltungsdienstleistungen

Bei Widersprüchen gehen die Besonderen Vertragsbedingungen den Allgemeinen Bestimmungen vor.

(5) Individuelle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(6) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§2 Begrifssbestimmungen

Im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedeuten:

Anbieter
die Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG.

Kunde
jede natürliche oder juristische Person, die mit dem Anbieter einen Vertrag abschließt.

Verbraucher
jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft überwiegend zu privaten Zwecken abschließt.

Unternehmer
jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Mietgegenstände
sämtliche beweglichen Sachen, die über den Online-Mietshop oder auf sonstigem Wege zur Vermietung angeboten werden, insbesondere Mobiliar, Dekorationen, Geschirr, Gläser, Textilien, Veranstaltungstechnik, Fotoboxen, Hüpfburgen, Zelte sowie sonstiges Eventequipment.

Eventlocation
sämtliche vom Anbieter zur zeitweisen Nutzung überlassenen Veranstaltungsräume einschließlich der jeweils vereinbarten Nebenleistungen.

Dienstleistungen
sämtliche Beratungs-, Organisations-, Planungs-, Koordinations-, Aufbau-, Abbau-, Dekorations- und Betreuungsleistungen.

Veranstaltung
jede Feier, Hochzeit, Firmenveranstaltung, Messe, Tagung, Ausstellung, private Feier oder sonstige Zusammenkunft, für welche Leistungen des Anbieters beauftragt werden.

Mietbeginn
der vertraglich vereinbarte Zeitpunkt, zu dem die Nutzungsmöglichkeit der Mietgegenstände oder der Eventlocation beginnt.

Mietende
der Zeitpunkt, zu dem sämtliche Mietgegenstände vollständig und vertragsgemäß zurückzugeben bzw. die Eventlocation vollständig geräumt zu übergeben ist.

§ 3 Vertragsarten

Je nach beauftragter Leistung kommen unterschiedliche Vertragstypen zustande.

Diese können insbesondere sein:

a) Mietvertrag über Eventlocations,
b) Mietvertrag über bewegliche Mietgegenstände,
c) Dienstleistungsvertrag,
d) Werkvertrag,
e) gemischte Verträge mit miet-, werk- und dienstvertraglichen Bestandteilen.

Für den jeweiligen Vertrag gelten ergänzend die Besonderen Vertragsbedingungen des entsprechenden Vertragsteils.

§ 4 Vertragsschluss

(1) Sämtliche Angebote des Anbieters sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

(2) Die Darstellung von Eventlocations, Mietartikeln oder Dienstleistungen auf Internetseiten, Social-Media-Plattformen, Werbeanzeigen, Flyern oder Katalogen stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden, seinerseits ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages abzugeben.

(3) Mit Absenden einer Buchungsanfrage, einer Online-Bestellung, einer Reservierungsanfrage oder der Annahme eines individuellen Angebotes gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages ab.

(4) Ein Vertrag kommt erst zustande durch

• eine schriftliche Auftragsbestätigung,
• eine Bestätigung in Textform (z. B. per E-Mail),
• den Abschluss eines schriftlichen Vertrages,
• die Bereitstellung der gebuchten Leistungen, oder den Beginn der Vertragsausführung durch den Anbieter.

(5) Der Anbieter ist berechtigt, Vertragsangebote ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

(6) Reservierungen von Eventlocations oder Mietgegenständen begründen ohne ausdrückliche schriftliche Bestätigung keinen Anspruch auf Abschluss eines Vertrages.

(7) Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs nach Vertragsschluss bedürfen der Zustimmung beider Vertragsparteien. Der Anbieter ist berechtigt, hierdurch entstehende Mehrkosten gesondert zu berechnen.

(8) Offensichtliche Schreib-, Druck-, Rechen-, Kalkulations- oder Übertragungsfehler verpflichten den Anbieter nicht zur Leistung zu den fehlerhaft ausgewiesenen Konditionen. Der Anbieter ist berechtigt, solche Fehler jederzeit zu berichtigen.

(9) Handelt es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, erhält dieser vor Abschluss des Vertrages sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Verbraucherinformationen. Hierzu gehören insbesondere Informationen über ein etwa bestehendes gesetzliches Widerrufsrecht einschließlich einer Widerrufsbelehrung sowie – soweit gesetzlich vorgesehen – ein Muster-Widerrufsformular. Diese Verbraucherinformationen werden dem Kunden auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt und werden Bestandteil des Vertragsverhältnisses.

§ 5 Verbraucherrechte und Widerrufsrecht

(1) Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB steht bei Fernabsatzverträgen oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, soweit dieses nicht nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen ist.

(2) Die Einzelheiten des Widerrufsrechts ergeben sich ausschließlich aus der dem Verbraucher vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellten Widerrufsbelehrung einschließlich des Muster-Widerrufsformulars.

(3) Soweit gesetzliche Ausnahmen vom Widerrufsrecht bestehen oder das Widerrufsrecht nach den gesetzlichen Vorschriften vorzeitig erlischt, gelten ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen sowie die hierzu vom Verbraucher abgegebenen Erklärungen.

(4) Die Widerrufsbelehrung einschließlich des Muster-Widerrufsformulars ist nicht Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern wird dem Verbraucher als gesonderte Vertragsunterlage zur Verfügung gestellt.

§ 6 Leistungsumfang

(1) Maßgeblich für Art und Umfang der geschuldeten Leistungen sind ausschließlich

• die schriftliche Auftragsbestätigung,
• der abgeschlossene Vertrag,
• das individuelle Angebot,
• die jeweilige Leistungsbeschreibung,
• die Artikelbeschreibung im Online-Mietshop sowie
• diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(2) Abbildungen, Skizzen, Dekorationsbeispiele, Visualisierungen, Farbabbildungen oder Muster dienen ausschließlich der Veranschaulichung. Geringfügige Abweichungen, insbesondere aufgrund unterschiedlicher Bildschirmeinstellungen, materialbedingter Eigenschaften, handgefertigter Produkte oder produktionsbedingter Unterschiede, stellen keinen Mangel dar.

(3) Der Anbieter ist berechtigt, gleichwertige Mietgegenstände oder gleichwertige Leistungen bereitzustellen, sofern dies für den Kunden zumutbar ist und der Vertragszweck hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

(4) Der Anbieter ist berechtigt, zur Vertragserfüllung geeignete Subunternehmer oder Erfüllungsgehilfen einzusetzen.

§ 7 Preise

(1) Es gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarten Preise.

(2) Gegenüber Verbrauchern verstehen sich sämtliche Preisangaben einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Gegenüber Unternehmern können Preise netto ausgewiesen werden. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in diesem Fall gesondert berechnet.

(4) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Lieferkosten, Transportkosten, Auf- und Abbaukosten, Personalstunden, Sonderleistungen, Wartezeiten, Genehmigungen, Parkgebühren, Mautgebühren sowie sonstige Nebenkosten nicht im Grundpreis enthalten und werden gesondert berechnet.

(5) Leistungen, die vom Kunden nach Vertragsschluss zusätzlich beauftragt oder verursacht werden, werden nach der jeweils gültigen Preisliste oder nach tatsächlichem Aufwand berechnet.

§ 8 Zahlungsbedingungen

(1) Rechnungen sind innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(2) Der Anbieter ist berechtigt, angemessene Vorauszahlungen oder Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Höhe ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder der Auftragsbestätigung.

(3) Sofern vereinbarte Vorauszahlungen nicht fristgerecht eingehen, ist der Anbieter berechtigt, die Leistungserbringung bis zum vollständigen Zahlungseingang auszusetzen oder nach vorheriger Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten, sofern gesetzliche Voraussetzungen hierfür vorliegen.

(4) Zahlungen sind ausschließlich auf die vom Anbieter benannten Konten zu leisten. Die Zahlung gilt erst mit endgültiger Gutschrift als erfolgt.

(5) Gerät der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Anbieters bleiben unberührt.

§ 9 Sicherheitsleistungen und Kaution

(1) Der Anbieter ist berechtigt, für die Vermietung von Mietgegenständen, Eventlocations oder für sonstige Leistungen die Stellung einer angemessenen Sicherheitsleistung (Kaution) zu verlangen.

(2) Die Höhe der Sicherheitsleistung richtet sich insbesondere nach

• Art und Umfang der beauftragten Leistungen,
• dem Wiederbeschaffungswert der Mietgegenstände,
• dem Auftragswert,
• dem individuellen Schadensrisiko sowie
• den Umständen der jeweiligen Veranstaltung.

(3) Die Verpflichtung zur Stellung einer Sicherheitsleistung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder einer gesonderten Vereinbarung.

(4) Die Sicherheitsleistung dient insbesondere der Sicherung von Ansprüchen des Anbieters wegen

Beschädigungen oder Verlusten, verspäteter Rückgabe, außergewöhnlicher Verschmutzungen oder unterlassener Reinigung, fehlender Zubehörteile, Vertragsverletzungen oder sonstiger Schadensersatzansprüche.

(5) Die Rückzahlung der Sicherheitsleistung erfolgt nach vollständiger Rückgabe sämtlicher Mietgegenstände bzw. nach Beendigung der Veranstaltung und Abschluss der erforderlichen Prüfung innerhalb einer angemessenen Frist.

(6) Der Anbieter ist berechtigt, bestehende Forderungen mit der Sicherheitsleistung zu verrechnen. Übersteigt der entstandene Schaden die Höhe der Sicherheitsleistung, bleibt die Geltendmachung weitergehender Ansprüche unberührt.

§ 10 Mitwirkungs- und Informationspflicht des Kunden

(1) Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche für die Durchführung des Vertrages erforderlichen Angaben vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

(2) Änderungen von

• Rechnungsanschrift oder Lieferanschrift, Veranstaltungsort,
• Ansprechpartnern, Telefonnummern, E-Mail-Adressen,
• Veranstaltungszeiten,
• Gästezahlen oder
• sonstigen vertragsrelevanten Informationen

sind dem Anbieter unverzüglich mitzuteilen.

(3) Der Kunde stellt sicher, dass vereinbarte Liefer-, Aufbau- oder Veranstaltungsorte zum vereinbarten Zeitpunkt uneingeschränkt zugänglich sind.

Hierzu gehören insbesondere

• ausreichend breite Zufahrten,
• geeignete Halte- und Entlademöglichkeiten,
• ein freier Zugang zu den Aufstellflächen,
• gegebenenfalls funktionierende Aufzüge,
• erforderliche Strom- und Wasseranschlüsse,
• sowie alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen.

(4) Verzögerungen oder Mehraufwendungen, die auf unrichtigen Angaben oder der Verletzung der Mitwirkungspflichten beruhen, gehen zu Lasten des Kunden.

(5) Soweit vereinbarte Leistungen aufgrund fehlender Mitwirkung des Kunden nicht oder nur teilweise erbracht werden können, bleibt der Vergütungsanspruch des Anbieters unberührt. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

§ 10 Lieferung, Leistungszeiten und Termine

(1) Vereinbarte Liefer-, Aufbau-, Abbau- und Veranstaltungstermine gelten ausschließlich für die jeweils vertraglich vereinbarten Leistungen.

(2) Liefer- und Leistungszeiten setzen voraus, dass der Kunde sämtliche Mitwirkungspflichten erfüllt und erforderliche Zahlungen fristgerecht geleistet hat.

(3) Der Anbieter ist zu angemessenen Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Kunden zumutbar sind.

(4) Verzögerungen aufgrund von Umständen, die außerhalb des Einflussbereiches des Anbieters liegen, insbesondere

• Verkehrsbehinderungen, Straßensperrungen,
• Witterungseinflüssen,
• behördlichen Maßnahmen, Streiks,
• höherer Gewalt oder
• Verzögerungen durch den Kunden,

begründen keinen Verzug des Anbieters.

(5) Ist der Kunde zum vereinbarten Liefer- oder Übergabetermin nicht anwesend oder kann die Leistung aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht erbracht werden, ist der Anbieter berechtigt, die hierdurch entstehenden Mehrkosten gesondert zu berechnen.

§ 11 Kommunikation

(1) Der Anbieter ist berechtigt, sämtliche vertragsrelevanten Erklärungen in Textform, insbesondere per E-Mail, zu übermitteln, soweit keine gesetzliche Schriftform vorgeschrieben ist.

(2) Der Kunde verpflichtet sich, eine gültige E-Mail-Adresse sowie eine erreichbare Telefonnummer anzugeben.

(3) Der Kunde hat sicherzustellen, dass elektronische Nachrichten empfangen werden können. Hierzu gehört insbesondere die regelmäßige Kontrolle des Spam-Ordners.

(4) Erklärungen gelten als zugegangen, sobald sie an die zuletzt mitgeteilten Kontaktdaten abgesendet wurden und unter gewöhnlichen Umständen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist.

§ 12 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

(1) Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

(2) Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.

§ 13 Eigentums- und Nutzungsrechte

(1) Sämtliche Mietgegenstände bleiben während der gesamten Mietdauer uneingeschränkt Eigentum des Anbieters.

(2) Der Kunde ist nicht berechtigt,

• Mietgegenstände zu veräußern, zu verpfänden,
• sicherungsweise zu übereignen,
• zu vermieten,
• unentgeltlich Dritten zu überlassen oder
• sonstige Rechte Dritter hieran zu begründen,

sofern der Anbieter hierzu nicht zuvor ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

(3) Sämtliche Planungsunterlagen, Dekorationskonzepte, Skizzen, Visualisierungen, Kalkulationen, Moodboards, Zeichnungen, Angebote sowie sonstige Arbeitsergebnisse bleiben geistiges Eigentum des Anbieters und unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechts.

(4) Eine Vervielfältigung, Veröffentlichung oder Weitergabe an Dritte ist nur mit vorheriger Zustimmung des Anbieters zulässig.

(5) Der Anbieter ist berechtigt, bei schuldhaften Verstößen gegen diese Bestimmungen Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften zu verlangen.

§ 14 Haftung

(1) Der Anbieter haftet uneingeschränkt

bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in den gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Fällen.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Im Übrigen ist eine Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstigen Beauftragten des Anbieters.

§ 15 Höhere Gewalt

(1) Kann der Anbieter seine Leistungen aufgrund höherer Gewalt nicht oder nicht rechtzeitig erbringen, verlängern sich vereinbarte Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung einschließlich einer angemessenen Wiederanlauffrist.

(2) Als höhere Gewalt gelten insbesondere

• Naturkatastrophen, Hochwasser, Sturm, außergewöhnliche Schneefälle,
• Brand, Explosion,
• Epidemien, Pandemien,
• behördliche Anordnungen,
• Krieg, Terroranschläge,
• Streiks, rechtmäßige Aussperrungen,
• Energieausfälle,
• erhebliche Störungen der Infrastruktur sowie
• sonstige unvorhersehbare Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Anbieters liegen.

(3) Dauert ein Ereignis höherer Gewalt länger als 90 Kalendertage an und ist einem Vertragspartner ein Festhalten am Vertrag unzumutbar, können beide Parteien den Vertrag hinsichtlich der noch nicht erbrachten Leistungen durch Erklärung in Textform kündigen. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

§ 16 Vertraulichkeit

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie sonstige vertrauliche Informationen der jeweils anderen Vertragspartei vertraulich zu behandeln.

(2) Als vertraulich gelten insbesondere

• Kalkulationen, Preisgestaltungen,
• Veranstaltungs- und Dekorationskonzepte,
• Ablaufpläne, technische Unterlagen,
• Kundenlisten, Planungsunterlagen,
• Angebote,
• Visualisierungen, Entwürfe,
• Moodboards sowie
• sonstige nicht allgemein zugängliche Informationen.

(3) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.

(4) Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.

§ 17 Einsatz von Erfüllungsgehilfen und Subunternehmern

(1) Der Anbieter ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen geeigneter Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer zu bedienen.

(2) Hierzu zählen insbesondere

• Auf- und Abbauhelfer,
• Servicepersonal,
• Dekorateure,
• Veranstaltungstechniker,
• Logistikunternehmen,
• Transportunternehmen,
• Reinigungsunternehmen,
• Sicherheitsdienste,
• Caterer,
• Künstler,
• Fotografen,
• DJs sowie
• sonstige Fachunternehmen.

(3) Ein Anspruch des Kunden auf die Leistungserbringung durch eine bestimmte Person besteht nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

(4) Der Anbieter bleibt gegenüber dem Kunden für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften verantwortlich.

§ 18 Foto-, Video- und Filmaufnahmen

(1) Der Anbieter ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen geeigneter Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer zu bedienen.

(2) Hierzu zählen insbesondere

• Auf- und Abbauhelfer,
• Servicepersonal,
• Dekorateure,
• Veranstaltungstechniker,
• Logistikunternehmen,
• Transportunternehmen,
• Reinigungsunternehmen,
• Sicherheitsdienste,
• Caterer,
• Künstler,
• Fotografen,
• DJs sowie
• sonstige Fachunternehmen.

(3) Der Kunde ist dafür verantwortlich, seine Gäste über gegebenenfalls stattfindende Foto- oder Videoaufnahmen zu informieren, soweit ihn hierzu gesetzliche Pflichten treffen.

(4) Eine Nutzung von Bild- oder Videoaufnahmen zu Werbe- oder Referenzzwecken erfolgt ausschließlich auf Grundlage einer gesonderten Einwilligung oder einer sonstigen gesetzlichen Erlaubnis.

§ 19 Datenschutz

(1) Der Anbieter verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich nach Maßgabe der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der DatenschutzGrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

(2) Art, Umfang und Zweck der Datenverarbeitung ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzerklärung des Anbieters in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(3) Soweit der Kunde personenbezogene Daten Dritter (z. B. Gästelisten, Ansprechpartner oder sonstige Teilnehmerdaten) an den Anbieter übermittelt, sichert der Kunde zu, hierzu datenschutzrechtlich berechtigt zu sein.

§ 20 Höchstpersönliche Leistungen

(1) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, schuldet der Anbieter keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg oder Veranstaltungsverlauf, sondern ausschließlich die vertraglich vereinbarte Leistung.

(2) Kreative Leistungen, insbesondere Dekorationskonzepte, Gestaltungsvorschläge, Farbkonzepte oder Veranstaltungsplanungen unterliegen einem gestalterischen Spielraum und begründen keinen Mangel, sofern die vereinbarte Leistungsbeschreibung im Wesentlichen eingehalten wird.

(3) Branchenübliche oder technisch unvermeidbare Abweichungen stellen keinen Sach- oder Rechtsmangel dar.

§ 21 Änderungen des Leistungsumfangs

(1) Änderungs- oder Erweiterungswünsche des Kunden nach Vertragsschluss bedürfen der Zustimmung des Anbieters.

(2) Soweit Änderungen möglich sind, werden hierdurch entstehende Mehrkosten einschließlich zusätzlicher Material-, Personal-, Transport- und Planungsaufwendungen gesondert berechnet.

(3) Änderungen können Auswirkungen auf vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen haben.

(4) Der Anbieter ist berechtigt, Änderungswünsche abzulehnen, sofern deren Umsetzung aus technischen, organisatorischen, wirtschaftlichen oder zeitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist.

§ 22 Streitbeilegung

(1) Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OSPlattform) bereit.

(2) Der Anbieter ist weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, sofern keine gesetzliche Verpflichtung besteht.

§ 23 Anwendbares Recht

(1) Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Anbieter und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UNKaufrechts (CISG).

(2) Ist der Kunde Verbraucher und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, bleiben zwingende Verbraucherschutzvorschriften dieses Staates unberührt.

§ 24 Gerichtsstand

(1) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz des Anbieters.

(2) Der Anbieter bleibt berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

(3) Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.

§ 25 Schlussbestimmungen Allgemeine Vertragsbedingungen

(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen mindestens der Textform, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

(3) An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.

(4) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden den Allgemeinen Teil des Vertragswerkes der Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG. Ergänzend gelten die Besonderen Vertragsbedingungen für die jeweilige Vertragsart.

Teil II – Allgemeine Mietbedingungen

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen (Teil I) für sämtliche Mietverträge der Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG, unabhängig davon, ob Gegenstand des Vertrages eine Eventlocation, einzelne Mietartikel, Dekorationen, Veranstaltungstechnik oder sonstiges Eventequipment sind.

Soweit für einzelne Vertragsarten besondere Regelungen bestehen, gehen diese den Allgemeinen Mietbedingungen vor.

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand des Mietvertrages ist die zeitlich befristete Überlassung der im jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder der Artikelbeschreibung bezeichneten Mietgegenstände oder Eventlocations einschließlich der ausdrücklich vereinbarten Nebenleistungen.

(2) Ein Anspruch auf die Überlassung eines bestimmten Fabrikats, Herstellers, Designs, Farbtons oder einer bestimmten Seriennummer besteht nicht, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

(3) Der Anbieter ist berechtigt, gleichwertige Mietgegenstände oder gleichwertige Ausstattungen bereitzustellen, sofern

• die vereinbarte Funktion erhalten bleibt,
• der vertragsgemäße Gebrauch nicht beeinträchtigt wird und
• die berechtigten Interessen des Kunden gewahrt bleiben.

(4) Sämtliche Mietgegenstände bleiben während der gesamten Vertragsdauer Eigentum der Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG.

§ 2 Mietzeit

(1) Die Mietzeit auch ‘Mietdauer‘ genannt, beginnt zu dem im Vertrag vereinbarten Zeitpunkt.

Sie endet mit Ablauf des vereinbarten Rückgabezeitpunktes beziehungsweise mit der ordnungsgemäßen Rückgabe sämtlicher Mietgegenstände oder der vertragsgemäßen Rückgabe der Eventlocation.

(2) Die Mietdauer ergibt sich ausschließlich aus

• dem Mietvertrag,
• der Auftragsbestätigung,
• dem Angebot,
• oder der Buchungsbestätigung.

(3) Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf der vorherigen Zustimmung des Anbieters. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht.

(4) Gibt der Kunde Mietgegenstände verspätet zurück oder räumt eine Eventlocation nicht fristgerecht, bleiben weitergehende Ansprüche des Anbieters unberührt.

Gibt der Kunde Mietgegenstände nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurück, ist der Anbieter berechtigt, für jeden angefangenen weiteren Kalendertag eine zusätzliche Nutzungsvergütung in Höhe von 30 % des vereinbarten Einzelmietpreises der jeweils verspätet zurückgegebenen Mietgegenstände zu berechnen.

Entsteht dem Anbieter aufgrund der verspäteten Rückgabe von Mietgegenständen eine Wartezeit des eingesetzten Personals, ist der Anbieter berechtigt, hierfür 70,00 EUR je angefangener Stunde und eingesetztem Mitarbeiter zu berechnen.

Räumt der Kunde eine Eventlocation nicht zum vereinbarten Zeitpunkt oder nutzt diese über die vereinbarte Mietzeit hinaus, ist der Anbieter berechtigt, für jede angefangene Stunde der Überschreitung eine zusätzliche Nutzungsvergütung in Höhe von 150,00 EUR zu berechnen.

Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Anbieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden bzw. Aufwand entstanden ist. Die Geltendmachung weitergehender gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz sowie die besonderen Regelungen der jeweiligen einzelnen Vertragsart, bleiben hiervon unberührt.

§ 3 Übergabe der Mietsache

1) Die Übergabe erfolgt nach Wahl des Kunden

a) durch Selbstabholung,

b) durch Lieferung,

c) durch Lieferung mit Aufbau,

d) oder in einer sonstigen ausdrücklich vereinbarten Form.

(2) Der Kunde oder eine von ihm bevollmächtigte empfangsberechtigte Person hat die Mietsache bei Übergabe entgegenzunehmen.

(3) Mit der Übergabe bestätigt der Kunde vorbehaltlich unverzüglich angezeigter offensichtlicher Mängel den ordnungsgemäßen Erhalt der Mietsache.

(4) Der Anbieter ist berechtigt, die Identität der abholenden oder empfangenden Person durch Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises zu überprüfen.

(5) Übergabeprotokolle, Lieferscheine oder digitale Empfangsbestätigungen gelten als Nachweis der Übergabe.

§ 4 Prüfungspflichten des Mieters

(1) Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Mietgegenstände unverzüglich nach Übergabe auf

• Vollständigkeit,
• offensichtliche Beschädigungen,
• Funktionsfähigkeit sowie
• offensichtliche Verschmutzungen

zu überprüfen.

(2) Beanstandungen sind dem Anbieter unverzüglich, spätestens jedoch vor Beginn der Nutzung, in Textform mitzuteilen.

(3) Unterbleibt eine rechtzeitige Anzeige offensichtlicher Mängel, gilt die Mietsache hinsichtlich dieser Mängel als vertragsgemäß übernommen.

Gesetzliche Rechte wegen später auftretender oder bei Übergabe nicht erkennbarer Mängel bleiben hiervon unberührt.

(4) Der Kunde darf erkennbare beschädigte Mietgegenstände nicht benutzen.

§ 5 Dokumentation des Zustandes

(1) Der Anbieter ist berechtigt, den Zustand der Mietgegenstände oder der überlassenen Eventlocation vor Übergabe sowie nach Rückgabe durch Fotografien, Videoaufnahmen oder sonstige geeignete Dokumentationsmittel festzuhalten.

(2) Die Dokumentation dient ausschließlich der Beweissicherung hinsichtlich

• des allgemeinen Zustandes,
• der Vollständigkeit,
• vorhandener Gebrauchsspuren,
• Verschmutzungen,
• Beschädigungen,
• Funktionsfähigkeit,
• fehlender Zubehörteile sowie
• sonstiger vertragsrelevanter Umstände.

(3) Der Kunde ist berechtigt, bei der Übergabe oder Rückgabe an der Dokumentation teilzunehmen. Verzichtet der Kunde hierauf oder ist er trotz vereinbarten Termins nicht anwesend, kann der Anbieter die Dokumentation auch ohne Anwesenheit des Kunden durchführen. Die Dokumentation gilt sodann dennoch als vollständig.

(4) Die Dokumentation begründet weder ein Anerkenntnis noch den Ausschluss von Ansprüchen, sondern dient ausschließlich der objektiven Feststellung des jeweiligen Zustandes.

(5) Die Verarbeitung hierbei entstehender personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

§ 6 Nutzung der Mietsache

(1) Sämtliche Mietgegenstände dürfen ausschließlich bestimmungsgemäß verwendet werden.

(2) Der Kunde verpflichtet sich zu einem sorgfältigen und pfleglichen Umgang.

(3) Veränderungen, Umbauten, Lackierungen, Beklebungen, Bohrungen oder sonstige Eingriffe an Mietgegenständen sind unzulässig, sofern sie nicht zuvor ausdrücklich genehmigt wurden.

(4) Etiketten, Eigentumskennzeichnungen, Inventarnummern oder Sicherheitskennzeichnungen dürfen weder entfernt noch verändert werden.

(5) Der Kunde hat sämtliche gesetzlichen Sicherheitsvorschriften einzuhalten.

§ 7 Nutzung im Außenbereich

(1) Mietgegenstände dürfen ausschließlich entsprechend ihrer jeweiligen Zweckbestimmung sowie den Angaben in der Artikelbeschreibung oder den Pflegehinweisen verwendet werden.

(2) Mietgegenstände, die ausschließlich für den Innenbereich bestimmt sind, dürfen nicht im Außenbereich eingesetzt werden.

(3) Für Mietgegenstände, die im Außenbereich verwendet werden dürfen, hat der Kunde geeignete Schutzmaßnahmen gegen

• Niederschlag,
• Sturm,
• starke Sonneneinstrahlung,
• Feuchtigkeit,
• Verschmutzungen,
• Frost sowie
• sonstige Witterungseinflüsse

zu treffen.

(4) Bei aufkommenden Witterungsgefahren sind die Mietgegenstände unverzüglich zu sichern oder – soweit erforderlich – in geschützte Bereiche zu verbringen.

(5) Schäden, die auf eine vertragswidrige Nutzung oder eine unzureichende Sicherung gegen Witterungseinflüsse zurückzuführen sind, hat der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften zu ersetzen.

(6) Besondere Nutzungsvorgaben einzelner Mietartikel, die sich aus der jeweiligen Artikelbeschreibung ergeben, gehen den vorstehenden Regelungen vor und sind verbindlicher Bestandteil des Mietvertrages.

§ 8 Weitergabe an Dritte und Untervermietung

(1) Der Kunde ist nicht berechtigt, die Mietsache ohne vorherige Zustimmung des Anbieters ganz oder teilweise

• unterzuvermieten,
• weiterzuvermieten,
• zu verleihen,
• Dritten zur dauerhaften Nutzung zu überlassen oder
• sonstige Nutzungsrechte einzuräumen.

(2) Die Nutzung der Mietsache durch Gäste einer Veranstaltung gilt nicht als unzulässige Überlassung an Dritte, sofern der Kunde selbst Veranstalter bleibt und die tatsächliche Sachherrschaft behält.

(3) Der Kunde bleibt auch bei einer genehmigten Überlassung an Dritte für sämtliche Verpflichtungen aus dem Mietvertrag verantwortlich.

§ 9 Sorgfaltspflichten des Mieters

(1) Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Mietgegenstände während der gesamten Mietdauer sorgfältig, pfleglich und ausschließlich entsprechend ihrer Zweckbestimmung zu behandeln.

(2) Der Kunde hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um Beschädigungen, Verlust, Diebstahl, außergewöhnliche Verschmutzungen sowie eine unsachgemäße Nutzung zu verhindern.

(3) Mietgegenstände sind vor Witterungseinflüssen, Feuchtigkeit, Hitze, offenen Flammen, Rauch, chemischen Stoffen sowie sonstigen schädigenden Einwirkungen zu schützen, soweit sich aus der jeweiligen Artikelbeschreibung oder dem Verwendungszweck nichts anderes ergibt.

(4) Technische Geräte dürfen ausschließlich entsprechend der Bedienungsanleitung oder den Einweisungen des Anbieters betrieben werden.

(5) Der Kunde verpflichtet sich, auftretende Schäden oder Funktionsstörungen unverzüglich anzuzeigen und die weitere Nutzung betroffener Mietgegenstände einzustellen, soweit hierdurch weitere Schäden entstehen könnten.

§ 10 Reinigung und Pflege

(1) Der Reinigungszustand, in dem Mietgegenstände zurückzugeben sind, richtet sich ausschließlich nach der jeweiligen Artikelbeschreibung, dem Angebot oder der Auftragsbestätigung.

(2) Ist in der Artikelbeschreibung angegeben, dass die Reinigung im Mietpreis enthalten ist, sind die Mietgegenstände besenrein bzw. frei von groben Speiseresten, Getränkeresten, Verpackungen, Müll oder sonstigen losen Verschmutzungen zurückzugeben.

(3) Ist eine Reinigung durch den Kunden vorgesehen, sind die Mietgegenstände entsprechend den in der Artikelbeschreibung angegebenen Pflegehinweisen zu reinigen. Insbesondere sind Hinweise zur zulässigen Reinigungsart (z. B. Handwäsche, Maschinenwäsche, Reinigung in der Spülmaschine oder Trockenreinigung) verbindlich zu beachten.

(4) Eine Reinigung entgegen den Pflegehinweisen gilt als unsachgemäße Behandlung, wenn hierdurch Schäden oder Wertminderungen verursacht werden.

(5) Der Kunde hat sicherzustellen, dass ausschließlich geeignete Reinigungsmittel verwendet werden. Der Einsatz aggressiver Chemikalien, Scheuermittel oder sonstiger ungeeigneter Reinigungsverfahren ist unzulässig.

§ 11 Verschmutzungen und Beschädigungen

(1) Normale Gebrauchsspuren, die bei einer vertragsgemäßen Nutzung entstehen und die Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigen, stellen keine Beschädigung dar.

(2) Als gewöhnliche Verschmutzungen gelten insbesondere leichte Staubablagerungen oder übliche, im Rahmen einer normalen Nachbereitung ohne besonderen Aufwand entfernbaren Verunreinigungen.

(3) Außergewöhnliche Verschmutzungen liegen insbesondere vor, wenn deren Beseitigung einen über die übliche Reinigung hinausgehenden Zeit-, Material- oder Personalaufwand erfordert. Hierzu zählen beispielsweise:

• eingetrocknete Speisereste,
• starke Fett- oder Ölrückstände,
• Getränkerückstände mit Zucker- oder Farbstoffanteilen,
• Klebstoffreste,
• Rückstände von Klebebändern oder Folien,
• Heißkleber,

• Silikon,
• Kunstschnee,
• Farbspritzer,
• Lacke,
• Konfetti mit färbenden Bestandteilen,
• Schaumrückstände,
• Tierhaare in erheblichem Umfang,
• starke Nikotinablagerungen oder vergleichbare Verunreinigungen.

(4) Außergewöhnliche Verschmutzungen berechtigen den Anbieter, den tatsächlich erforderlichen zusätzlichen Reinigungsaufwand gesondert in Rechnung zu stellen.

(5) Eine Beschädigung liegt insbesondere vor, wenn die Gebrauchstauglichkeit, das Erscheinungsbild oder der wirtschaftliche Wert der Mietsache durch äußere Einwirkungen nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.

(6) Als Beschädigungen gelten insbesondere:

• Bruch,
• Risse,
• Schnitte,
• Brandlöcher,
• Schmorschäden,
• Verformungen,
• fehlende Bestandteile,
• verbogene Bauteile,
• Lackschäden,
• dauerhafte Verfärbungen,
• Bohrungen,
• Beschriftungen,
• Beklebungen,
• Beschädigungen durch ungeeignete Reinigungsmittel sowie
• sonstige nicht mehr vollständig rückgängig zu machende Veränderungen.

(7) Bei Textilien gelten insbesondere folgende Beeinträchtigungen regelmäßig als Beschädigung:

• Wachsflecken und Wachsrückstände,
• Stockflecken,
• Schimmel,
• Brandlöcher,
• dauerhafte Verfärbungen,
• Schnitte,
• Risse,
• Beschriftungen durch Filzstifte, Edding, Kugelschreiber oder ähnlichen Farbstiften
• Beschädigungen durch unsachgemäße Reinigung,
• sowie sonstige Flecken oder Veränderungen, die auch durch eine fachgerechte Reinigung voraussichtlich nicht vollständig beseitigt werden können.

(8) Die Einstufung einer Beeinträchtigung als außergewöhnliche Verschmutzung oder Beschädigung erfolgt nach objektiven Maßstäben unter Berücksichtigung des erforderlichen Wiederherstellungsaufwandes. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

§ 12 Anzeigepflicht bei Schäden, Verlust und Funktionsstörungen

(1) Der Kunde ist verpflichtet, während der Mietzeit auftretende Schäden, Verluste, Funktionsstörungen oder sonstige Beeinträchtigungen der Mietsache dem Anbieter unverzüglich nach deren Bekanntwerden in Textform anzuzeigen.

(2) Dies gilt insbesondere bei

• Bruchschäden,
• Beschädigungen,
• Diebstahl,
• Vandalismus,
• Brand- oder Schmorschäden,
• Wasserschäden,
• Feuchtigkeitsschäden,
• außergewöhnlichen Verschmutzungen,
• technischen Defekten,
• Verlust einzelner Bestandteile oder Zubehörteile sowie sonstigen Ereignissen, welche die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigen können.

(3) Der Kunde hat nach Eintritt eines Schadens alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um weitere Schäden zu vermeiden oder zu begrenzen.

(4) Reparaturen oder Veränderungen dürfen ausschließlich nach vorheriger Zustimmung des Anbieters vorgenommen werden. Hiervon ausgenommen sind lediglich unaufschiebbare Sicherungsmaßnahmen zur Schadensminderung.

§ 13 Haftung des Mieters

(1) Der Kunde haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Beschädigungen, Verluste oder sonstige Beeinträchtigungen der Mietsache, soweit diese von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern, Erfüllungsgehilfen, Gästen oder sonstigen Personen verursacht wurden, denen er den Zugang oder die Nutzung ermöglicht hat.

(2) Die Haftung umfasst insbesondere Schäden, die entstehen durch

• unsachgemäße Nutzung,
• mangelhafte Sicherung,
• unzureichenden Witterungsschutz,
• Überlastung,
• unsachgemäßen Transport,
• unsachgemäße Reinigung,
• vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung,
• Verlust oder Diebstahl, soweit dieser vom Kunden zu vertreten ist.

(3) Der Kunde haftet nicht für gewöhnliche Abnutzungserscheinungen, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstehen.

(4) Mehrere Vertragspartner haften als Gesamtschuldner.

§ 14 Rückgabe der Mietsache

(1) Sämtliche Mietgegenstände sind zum vereinbarten Zeitpunkt vollständig, entsprechend den vereinbarten Rückgabebedingungen sowie in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben.

(2) Zur vollständigen Rückgabe gehören insbesondere sämtliche Zubehörteile, Verpackungen, Transportbehälter, Verbindungselemente, Bedienungsanleitungen, Schlüssel, Fernbedienungen sowie sonstige mit überlassene Bestandteile.

(3) Der Kunde trägt die Verantwortung dafür, dass sämtliche Mietgegenstände bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe gegen Verlust, Beschädigung und Witterungseinflüsse geschützt werden.

(4) Die Rückgabe erfolgt

a) bei Selbstabholung durch Rückgabe an dem vereinbarten Standort,

b) bei vereinbarter Abholung durch Bereitstellung der Mietgegenstände am vereinbarten Ort und zum vereinbarten Zeitpunkt,

c) oder entsprechend einer abweichenden einzelvertraglichen Vereinbarung.

(5) Die bloße Bereitstellung der Mietgegenstände gilt nicht als Rückgabe. Die Rückgabe ist erst mit Übernahme durch den Anbieter oder eine von ihm beauftragte Person erfolgt und wenn der digitale Lieferschein ausgefüllt und unterzeichnet wurde.

(6) Der Anbieter ist berechtigt, die zurückgegebenen Mietgegenstände innerhalb einer angemessenen Frist auf Vollständigkeit, Funktion, Verschmutzungen und Beschädigungen zu überprüfen. Eine unmittelbare Sichtprüfung bei Rücknahme stellt keine abschließende Abnahme dar und schließt die spätere Geltendmachung verdeckter oder erst bei der Nachkontrolle erkennbarer Mängel nicht aus.

§ 15 Verspätete Rückgabe

(1) Werden Mietgegenstände oder Eventlocations nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben oder geräumt, hat der Kunde den Anbieter hierüber unverzüglich zu informieren.

(2) Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf der vorherigen Zustimmung des Anbieters.

(3) Gibt der Kunde die Mietsache verspätet zurück, kann der Anbieter für den Zeitraum der Vorenthaltung eine angemessene Nutzungsentschädigung verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche, insbesondere Schadensersatz wegen einer hierdurch verursachten Anschlussvermietung oder sonstiger Folgeschäden, bleiben unberührt, soweit deren Voraussetzungen vorliegen.

(4) Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Anbieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§ 16 Schadensfeststellung

(1) Nach Rückgabe der Mietsache ist der Anbieter berechtigt, diese innerhalb angemessener Zeit eingehend auf

• Vollständigkeit / Funktion,
• Beschädigungen / Verschmutzungen,
• Feuchtigkeitsschäden,
• Geruchsbeeinträchtigungen sowie
• sonstige Veränderungen

zu überprüfen.

(2) Hierbei festgestellte Mängel werden vor Ort von einem Mitarbeiter im digitalen Lieferschein dokumentiert. Hierzu kann der MItarbeiter insbesondere Fotografien, Videoaufnahmen, Prüfprotokolle oder sonstige geeignete Nachweise verwenden.

(3) Der Kunde erhält innerhalb von 48 Stunden nach Feststellung eine Kopie des digitalen Lieferscheins sowie gegebenenfalls zusätzlich erstellte Fotografien, Videoaufnahmen, Prüfprotokolle oder sonstige Nachweise per E-Mail. Die Überschreitung dieser Frist lässt gesetzliche Ersatzansprüche des Anbieters unberührt.

(4) Für Beschädigungen, Verluste, übermäßige Verschmutzungen oder sonstige Verschlechterungen der Mietsache, die während der Mietzeit entstanden sind und vom Kunden zu vertreten sind, haftet der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften. Veränderungen oder Verschlechterungen infolge des vertragsgemäßen Gebrauchs bleiben hiervon unberührt.

§ 17 Reparatur, Wiederherstellung und Ersatzbeschaffung

(1) Ist eine beschädigte Mietsache wirtschaftlich und technisch sinnvoll instand zu setzen, kann der Anbieter die hierfür erforderlichen und nachweisbaren Kosten der Reparatur einschließlich notwendiger Material-, Transport- und Arbeitskosten als Schadensersatz verlangen, soweit der Kunde hierfür nach den gesetzlichen Vorschriften haftet.

(2) Ist eine Reparatur nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar, kann der Anbieter Ersatz des zur Wiederbeschaffung erforderlichen Schadens verlangen.

(3) Soweit durch die Beschädigung oder den Verlust ein konkreter Mietausfall entsteht, kann dieser nach den gesetzlichen Voraussetzungen als weiterer Schaden geltend gemacht werden.

(4) Ersparte Aufwendungen sowie Vorteile, die dem Anbieter infolge der Ersatzbeschaffung oder Reparatur zufließen, werden nach den gesetzlichen Grundsätzen berücksichtigt.

(5) Dem Kunden bleibt in jedem Fall der Nachweis vorbehalten, dass kein Schaden oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

§ 18 Versicherung und Risikovorsorge

(1) Der Kunde ist verpflichtet, die Mietsache während der gesamten Mietdauer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Nutzers zu behandeln und angemessen gegen vorhersehbare Schäden, Verlust und Diebstahl zu sichern.

(2) Der Anbieter empfiehlt dem Kunden, insbesondere bei hochwertigen Mietgegenständen, umfangreichen Mietaufträgen oder Veranstaltungen mit erhöhtem Schadensrisiko, den Abschluss einer geeigneten Versicherung (z. B. Veranstaltungs-, Haftpflicht- oder Equipmentversicherung).

(3) Soweit einzelvertraglich vereinbart, kann der Anbieter den Nachweis eines ausreichenden Versicherungsschutzes vor Übergabe verlangen.

(4) Der Abschluss einer Versicherung entbindet den Kunden nicht von seinen vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber dem Anbieter.

(5) Es besteht kein Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Übergabe der Mietgegenstände des Anbieters an den Kunden.

§ 19 Zugriffe Dritter

(1) Der Kunde hat den Anbieter unverzüglich zu informieren, wenn während der Mietdauer Dritte Rechte an der Mietsache geltend machen oder auf diese zugreifen. Dies gilt insbesondere bei

• Pfändungen,
• Beschlagnahmen,
• Sicherstellungen,
• Insolvenzmaßnahmen,
• Vermieterpfandrechten,
• behördlichen Maßnahmen oder
• sonstigen Eingriffen Dritter.

(2) Der Kunde hat Dritte auf das Eigentum der Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG hinzuweisen und den Anbieter bei der Abwehr unberechtigter Zugriffe im zumutbaren Umfang zu unterstützen.

(3) Soweit der Kunde einen Zugriff Dritter schuldhaft verursacht oder die Mitteilung nach Absatz 1 schuldhaft unterlässt, haftet er nach den gesetzlichen Vorschriften für den hierdurch entstehenden Schaden.

§ 20 Außerordentliche Kündigung

(1) Beide Vertragsparteien sind berechtigt, den Mietvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen.

(2) Ein wichtiger Grund liegt für den Anbieter insbesondere vor, wenn

a) der Kunde vereinbarte Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen trotz angemessener Fristsetzung nicht erbringt,

b) der Kunde unzutreffende Angaben macht, die für den Vertragsschluss oder die Durchführung des Mietvertrages wesentlich sind,

c) konkrete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Mietsache erheblich gefährdet wird,

d) der Kunde gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt und den Verstoß trotz Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist abstellt, soweit eine Fristsetzung gesetzlich erforderlich ist,

e) über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird, soweit hierdurch die Vertragserfüllung konkret gefährdet ist.

(3) Gesetzliche Kündigungs- und Rücktrittsrechte bleiben unberührt.

§ 21 Schlussbestimmungen der Allgemeinen Vertragsbedingungen

(1) Die vorstehenden Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für sämtliche Mietverträge der Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG, soweit in den Besonderen Vertragsbedingungen keine abweichenden Regelungen getroffen werden.

(2) Für die Vermietung von Eventlocations gelten ergänzend die Bestimmungen des Teil III – Besondere Vertragsbedingungen für Eventlocations.

(3) Für die Vermietung von Mietartikeln über den Online-Mietshop CB-EVENTS gelten ergänzend die Bestimmungen des Teil IV – Besondere Vertragsbedingungen für den Online-Mietshop.

(4) Soweit einzelne Regelungen dieses Teils aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden sollten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An ihre Stelle treten die gesetzlichen Vorschriften.

Teil III Besondere Vertragsbedingungen für Eventlocations

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen (Teil I) sowie den Allgemeinen Mietbedingungen (Teil II) für sämtliche Verträge über die Überlassung von Eventlocations der Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG.

Objektspezifische Besonderheiten der jeweiligen Eventlocation ergeben sich aus der Auftragsbestätigung, dem Angebot sowie den jeweiligen Anlagen (z. B. Hausordnung, Preis- und Leistungsverzeichnis, Bankettmappe oder objektspezifische Nutzungsbedingungen).

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Besonderen Vertragsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über die zeitweise Überlassung einer Eventlocation der Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG.

(2) Sie ergänzen die Allgemeinen Vertragsbedingungen (Teil I) sowie die Allgemeinen Mietbedingungen (Teil II). Soweit diese Besonderen Vertragsbedingungen abweichende Regelungen enthalten, gehen sie den Allgemeinen Mietbedingungen vor.

(3) Für zusätzliche Leistungen, insbesondere die Vermietung einzelner Mietartikel, Dekorationen, Veranstaltungstechnik oder sonstiger Ausstattungsgegenstände sowie Planungs- oder Agenturleistungen, gelten ergänzend die jeweils einschlägigen Besonderen Vertragsbedingungen.

§ 2 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand des Vertrages ist die zeitlich befristete Überlassung der im Vertrag bezeichneten Eventlocation einschließlich der ausdrücklich vereinbarten Nebenleistungen.

(2) Der Umfang der geschuldeten Leistungen ergibt sich ausschließlich aus

• dem Angebot,
• der Auftragsbestätigung,
• dem Veranstaltungsvertrag,
• den vereinbarten Anlagen sowie
• diesen Vertragsbedingungen.

(3) Die Eventlocation wird ausschließlich für die vertraglich vereinbarte Veranstaltung überlassen.

Eine Nutzung zu anderen Zwecken bedarf der vorherigen Zustimmung des Anbieters.

(4) Eine Untervermietung oder sonstige Überlassung der Eventlocation an Dritte ist unzulässig, soweit der Anbieter einer solchen Überlassung nicht ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

§ 3 Leistungsumfang

(1) Der Leistungsumfang richtet sich ausschließlich nach den vertraglichen Vereinbarungen.

(2) Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, umfasst die Vermietung insbesondere

• die Überlassung der vereinbarten Veranstaltungsflächen,
• die Nutzung des vereinbarten Standardmobiliars,
• die Bereitstellung der vereinbarten technischen Einrichtungen,
• die Bereitstellung der vereinbarten Getränke,
• den Einsatz des vereinbarten Servicepersonals,
• die im Angebot ausdrücklich aufgeführten Inklusivleistungen.

(3) Während der gesamten Veranstaltung stellt der Anbieter einen verantwortlichen Ansprechpartner.

Bei Hochzeiten übernimmt diese Funktion ein Wedding Day Manager.

Bei sonstigen Veranstaltungen übernimmt diese Funktion ein Eventmanager.

(4) Der Wedding Day Manager beziehungsweise Eventmanager koordiniert die vom Anbieter geschuldeten Leistungen, stimmt die Abläufe mit den beteiligten Dienstleistern ab und steht dem Veranstalter während der Veranstaltung als organisatorischer Ansprechpartner zur Verfügung.

(5) Der Wedding Day Manager beziehungsweise Eventmanager übernimmt insbesondere keine Verpflichtungen

• als Veranstalter im gesetzlichen Sinne,
• gegenüber Behörden,
• gegenüber der Polizei,
• gegenüber der Feuerwehr,
• hinsichtlich des Jugendschutzes,
• hinsichtlich steuerlicher Pflichten,
• hinsichtlich GEMA-pflichtiger Veranstaltungen oder
• sonstiger öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen des Veranstalters.

Diese Verantwortlichkeiten verbleiben beim Veranstalter.

(6) Organisatorische Weisungen des Wedding Day Managers oder Eventmanagers, die der Sicherheit, dem ordnungsgemäßen Veranstaltungsablauf oder der Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen dienen, sind vom Veranstalter sowie den von ihm beauftragten Dienstleistern zu beachten.

§ 4 Gästezahl

(1) Der Veranstalter hat dem Anbieter die voraussichtliche Anzahl der Teilnehmer rechtzeitig mitzuteilen.

(2) Soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart wurde, ist die endgültige Gästezahl spätestens 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn verbindlich mitzuteilen.

(3) Änderungen der Gästezahl können Auswirkungen auf

• den Personaleinsatz,
• den Getränkebedarf,
• die Möblierung,
• Sicherheitsanforderungen,
• den Veranstaltungsablauf sowie
• die Vergütung

haben.

(4) Der Anbieter ist berechtigt, Mehrkosten aufgrund nachträglicher Änderungen der Gästezahl gesondert zu berechnen, soweit diese vom Veranstalter veranlasst wurden.

(5) Die maximal zulässige Personenzahl der jeweiligen Eventlocation darf nicht überschritten werden.

Der Anbieter ist berechtigt, bei einer drohenden Überschreitung geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu treffen.

§ 5 Veranstaltungsdauer sowie Auf- und Abbau

(1) Beginn und Ende der Veranstaltung richten sich nach den vertraglichen Vereinbarungen.

(2) Auf- und Abbauzeiten sind ausschließlich innerhalb der vereinbarten Zeiträume zulässig.

(3) Ein Anspruch auf einen früheren Zugang zur Eventlocation oder eine spätere Nutzung besteht nicht.

(4) Zusätzliche Auf- oder Abbautage bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und sind mit zusätzlichen Kosten verbunden.

(5) Verlängerungen der Veranstaltungsdauer sind grundsätzlich unzulässig.

(6) Der Veranstalter hat sicherzustellen, dass sämtliche von ihm beauftragten Dienstleister die vereinbarten Auf- und Abbauzeiten einhalten.

(7) Verzögerungen beim Auf- oder Abbau, die durch den Veranstalter oder dessen Dienstleister verursacht werden, gehen ausschließlich zu Lasten des Veranstalters.

§ 6 Übergabe und Rückgabe der Eventlocation

(1) Die Übergabe der Eventlocation erfolgt zum vereinbarten Zeitpunkt durch einen Vertreter des Anbieters.

(2) Der Veranstalter hat die Eventlocation bei Übergabe auf offensichtliche Mängel oder Beschädigungen zu überprüfen und diese unverzüglich anzuzeigen.

(3) Nach Beendigung der Veranstaltung ist die Eventlocation zum vereinbarten Zeitpunkt vollständig geräumt zurückzugeben.

(4) Mitgebrachte Dekorationen, persönliche Gegenstände, technische Einrichtungen sowie sonstige eingebrachte Gegenstände sind spätestens bis zum vereinbarten Rückgabezeitpunkt vollständig zu entfernen, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde.

(5) Unterbleibt die rechtzeitige Entfernung, ist der Anbieter berechtigt, die Gegenstände auf Kosten des Veranstalters einzulagern oder – nach vorheriger angemessener Fristsetzung – entsorgen zu lassen, sofern gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen.

(6) Die Rückgabe erfolgt gemeinsam mit einem Vertreter des Anbieters. Hierbei können Zustand, Vollständigkeit sowie etwaige Beschädigungen oder außergewöhnliche Verschmutzungen dokumentiert werden.

(7) Eine unmittelbare Begehung nach Veranstaltungsende stellt keine abschließende Abnahme dar. Verdeckte Schäden oder Mängel, die erst im Rahmen einer nachfolgenden Kontrolle festgestellt werden, können innerhalb einer angemessenen Frist nachträglich geltend gemacht werden.

§ 7 Nutzung der Eventlocation

(1) Die Eventlocation darf ausschließlich für die vertraglich vereinbarte Veranstaltung genutzt werden.

(2) Der Veranstalter verpflichtet sich, sämtliche öffentlich-rechtlichen Vorschriften sowie behördlichen Auflagen einzuhalten.

(3) Der Veranstalter trägt die Verantwortung dafür, dass sämtliche Teilnehmer sowie von ihm beauftragte Dienstleister die Eventlocation pfleglich behandeln.

(4) Flucht- und Rettungswege, Notausgänge, Feuerwehrzufahrten sowie sicherheitsrelevante Einrichtungen sind jederzeit freizuhalten.

(5) Einbauten, Veränderungen oder sonstige Eingriffe in die Gebäudesubstanz sind ohne vorherige Zustimmung des Anbieters unzulässig.

(6) Das Bekleben, Nageln, Bohren, Schrauben, Tackern oder sonstige Befestigungen an Wänden, Türen, Fenstern, Decken, Böden oder Einrichtungsgegenständen sind nur mit vorheriger Zustimmung des Anbieters zulässig.

(7) Der Veranstalter verpflichtet sich, sämtliche Einrichtungen der Eventlocation ausschließlich bestimmungsgemäß zu nutzen.

§ 8 Externe Dienstleister

(1) Der Veranstalter ist berechtigt, im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen externe Dienstleister, insbesondere DJs, Bands, Fotografen, Videografen, Floristen, Dekorateure, Künstler oder sonstige Veranstaltungsdienstleister zu beauftragen.

(2) Der Einsatz externer Dienstleister ist dem Anbieter auf dessen Verlangen rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn mitzuteilen.

(3) Sämtliche externen Dienstleister haben die organisatorischen Vorgaben des Wedding Day Managers beziehungsweise Eventmanagers sowie die objektspezifischen Regelungen der jeweiligen Eventlocation zu beachten.

(4) Der Veranstalter stellt sicher, dass sämtliche von ihm beauftragten Dienstleister über erforderliche Genehmigungen, Versicherungen und Qualifikationen verfügen, soweit diese gesetzlich oder aufgrund der Art der Leistung erforderlich sind.

(5) Der Anbieter ist berechtigt, Dienstleistern den Zugang zur Eventlocation zu verweigern, sofern berechtigte Sicherheitsbedenken bestehen oder wesentliche Vertragsbestimmungen missachtet werden.

(6) Der Anbieter übernimmt keine Haftung für Leistungen oder Pflichtverletzungen externer Dienstleister.

§ 9 Dekoration und Veränderungen

(1) Dekorationen dürfen ausschließlich unter Beachtung der objektspezifischen Vorgaben sowie der geltenden Brandschutzbestimmungen angebracht werden.

(2) Das Anbringen von Nägeln, Schrauben, Dübeln, Tackernadeln, Klebebändern, Heißkleber, Montageklebern oder sonstigen Befestigungsmitteln an Gebäudeteilen oder Einrichtungsgegenständen bedarf der vorherigen Zustimmung des Anbieters.

(3) Offenes Feuer, Wunderkerzen, Fackeln, Pyrotechnik, Feuerwerk, Konfetti, Konfettikanonen sowie vergleichbare Einrichtungen sind sowohl im Innen- als auch im Außenbereich ausschließlich verboten. Kerzen als Tischdekoration sind nur in hierfür geeigneten Mieartikeln mit entsprechendem Schutz z.B. Glasröhren und unter Beachtung der jeweiligen Sicherheitsvorgaben zu verwenden.

(4) Der Veranstalter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für sämtliche Schäden, die durch unzulässige oder unsachgemäße Dekorationen oder Spezialeffekte verursacht werden, auch solche die durch Gäste des Veranstalters oder beauftragter Dritter des Veranstalters verursacht werden.

§ 10 Speisen und Getränke

(1) Der Umfang der gastronomischen Leistungen ergibt sich ausschließlich aus dem Veranstaltungsvertrag, dem Angebot, der Auftragsbestätigung sowie den objektspezifischen Anlagen.

(2) Die Versorgung der Veranstaltung mit Getränken erfolgt ausschließlich durch den Anbieter.

Das Mitbringen eigener Getränke ist grundsätzlich nicht gestattet.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann der Anbieter dem Veranstalter auf vorherige Anfrage gestatten, eigene Weine zur Veranstaltung mitzubringen.

In diesem Fall wird eine Ausgleichs- beziehungsweise Korkgeldpauschale gemäß dem jeweils gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis berechnet, sofern einzelvertraglich nichts Abweichendes vereinbart wurde.

(4) Das Buffet, Menü sowie sonstige gastronomische Hauptleistungen der Veranstaltung sind grundsätzlich über einen vom Anbieter zugelassenen Cateringpartner zu beziehen.

(5) Fingerfood, Canapés oder vergleichbare Speisen zum Empfang können auch durch einen externen Dienstleister bereitgestellt werden.

Voraussetzung hierfür ist, dass der jeweilige Betrieb zur Herstellung und zum Vertrieb der angebotenen Lebensmittel berechtigt ist und sämtliche lebensmittelrechtlichen sowie hygienerechtlichen Vorschriften einhält. Hierzu zählen insbesondere Bäckereien, Konditoreien, Cafés oder vergleichbare Fachbetriebe.

(6) Das Mitbringen selbst hergestellter Kuchen und Torten durch den Veranstalter oder dessen Angehörige ist zulässig.

Der Veranstalter versichert in diesem Fall, dass die Herstellung unter Beachtung der allgemeinen lebensmittelhygienischen Anforderungen erfolgt ist. Eine Haftung des Anbieters für Qualität, Haltbarkeit oder gesundheitliche Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit den mitgebrachten Speisen ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

(7) Der Anbieter ist berechtigt, den Ausschank oder die Ausgabe mitgebrachter Speisen oder Getränke zu untersagen, sofern konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass lebensmittelrechtliche Vorschriften, hygienische Anforderungen oder behördliche Auflagen nicht eingehalten werden oder die Sicherheit der Gäste gefährdet ist.

(8) Besondere gastronomische Konzepte oder objektspezifische Regelungen der jeweiligen Eventlocation bleiben unberührt und ergeben sich aus den jeweiligen Vertragsunterlagen und Anlagen.

§ 10a Getränkekonzept, Getränkeausschank und Service

(1) Grundlage der Getränkeversorgung ist die für die jeweilige Eventlocation gültige Bankettmappe sowie das jeweils gültige Preis- und Leistungsverzeichnis des Anbieters.

Diese sind Bestandteil des jeweiligen Veranstaltungsvertrages, soweit auf sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung Bezug genommen wird.

(2) Jede Veranstaltung beinhaltet eine Grundgetränkepauschale je teilnehmender Person, sofern einzelvertraglich nichts Abweichendes vereinbart wurde.

Die Höhe der Grundgetränkepauschale sowie die hierfür enthaltenen Leistungen ergeben sich aus der jeweils gültigen Bankettmappe beziehungsweise dem Preis- und Leistungsverzeichnis.

(3) Für Kinder gelten die jeweils in der gültigen Bankettmappe oder im Preis- und Leistungsverzeichnis festgelegten Altersgrenzen und Preise.

(4) Über die Grundgetränkepauschale hinaus kann der Veranstalter entsprechend der jeweils gültigen Bankettmappe zwischen den angebotenen Getränkepaketen wählen.

Soweit angeboten, kann der Veranstalter einzelne Getränkebereiche alternativ auch nach tatsächlichem Verbrauch abrechnen lassen.

(5) Die Auswahl der Getränke erfolgt im Rahmen der in der jeweils gültigen Bankettmappe angebotenen Sortimente.

Ein Anspruch auf bestimmte Hersteller, Jahrgänge, Marken oder einzelne Produkte besteht nur, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

Sollte ein vereinbartes Produkt aus Gründen, die der Anbieter nicht zu vertreten hat, nicht verfügbar sein, ist der Anbieter berechtigt, ein qualitativ und preislich gleichwertiges Ersatzprodukt bereitzustellen.

(6) Der Ausschank sämtlicher Getränke erfolgt ausschließlich durch das vom Anbieter eingesetzte Servicepersonal, sofern einzelvertraglich nichts Abweichendes vereinbart wurde.

(7) Der Veranstalter sowie dessen Gäste sind nicht berechtigt, Getränke eigenständig hinter Theken, aus Lagerräumen oder aus sonstigen ausschließlich dem Personal vorbehaltenen Bereichen zu entnehmen.

(8) Das Servicepersonal ist berechtigt und verpflichtet, den Ausschank alkoholischer Getränke nach pflichtgemäßem Ermessen einzuschränken oder zu verweigern, sofern

a) gesetzliche Vorschriften, insbesondere das Jugendschutzgesetz, entgegenstehen,

b) Gäste erkennbar alkoholisiert sind,

c) der weitere Ausschank die Sicherheit von Personen oder den ordnungsgemäßen Veranstaltungsablauf gefährden könnte oder

d) sonstige berechtigte Gründe vorliegen.

(9) Sofern der Veranstalter nach § 10 Absatz 3 mit Zustimmung des Anbieters eigene Weine mitbringt, erfolgt deren Ausschank ausschließlich durch das Servicepersonal des Anbieters.

Hierfür wird eine Ausgleichs- beziehungsweise Korkgeldpauschale gemäß der jeweils gültigen Bankettmappe oder dem Preis- und Leistungsverzeichnis berechnet.

(10) Der Getränkeausschank erfolgt ausschließlich innerhalb der vertraglich vereinbarten Veranstaltungszeiten beziehungsweise zu den gebuchten Getränkepaketkonditionen mit Ihrer angegebenen Laufzeit.

Nach Veranstaltungsende besteht kein Anspruch auf einen weiteren Ausschank.

(11) Das vom Anbieter eingesetzte Servicepersonal sowie der Wedding Day Manager beziehungsweise Eventmanager sind berechtigt, organisatorische Maßnahmen zu treffen, die für einen ordnungsgemäßen Ablauf des Getränkeservices erforderlich sind.

§ 11 Musik, Lautstärke und behördliche Auflagen

(1) Der Veranstalter ist für die Einhaltung sämtlicher öffentlich-rechtlicher Vorschriften verantwortlich, soweit diese seiner Veranstaltung zuzuordnen sind.

(2) Erforderliche Genehmigungen, Anzeigen oder Anmeldungen, insbesondere gegenüber Behörden oder der GEMA, obliegen dem Veranstalter, soweit diese nicht ausdrücklich vom Anbieter übernommen werden.

(3) Der Veranstalter verpflichtet sich, die jeweils geltenden immissionsschutzrechtlichen Vorgaben sowie behördlichen Auflagen einzuhalten.

(4) Lautstärke, Musikdarbietungen sowie sonstige Schallquellen sind so zu betreiben, dass Nachbarn, Anwohner oder sonstige Dritte nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Die gesetzliche Nachtruhe ab 22:00 Uhr und Ihre Vorgaben sind einzuhalten.

(5) Der Wedding Day Manager beziehungsweise Eventmanager ist berechtigt, im Interesse der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Auflagen organisatorische Anweisungen zur Lautstärke oder zum Veranstaltungsablauf zu erteilen. Diese sind vom Veranstalter und dessen Dienstleistern zu beachten.

(6) Führt der Veranstalter trotz entsprechender Hinweise eine Veranstaltung in einer Weise durch, die behördliche Maßnahmen oder Beschwerden Dritter erwarten lässt, ist der Anbieter berechtigt, geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

§ 12 Hausrecht

(1) Während der gesamten Veranstaltung übt der Anbieter das Hausrecht aus.

(2) Das Hausrecht wird vor Ort durch den Wedding Day Manager beziehungsweise Eventmanager sowie durch sonstige hierzu berechtigte Mitarbeiter des Anbieters wahrgenommen.

(3) Den Anweisungen dieser Personen, soweit sie der Sicherheit, dem Schutz der Eventlocation, der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften oder dem ordnungsgemäßen Veranstaltungsablauf dienen, ist Folge zu leisten.

(4) Der Anbieter ist berechtigt, Personen den Zutritt zur Eventlocation zu verweigern oder sie von der Veranstaltung auszuschließen, wenn

• von ihnen erhebliche Störungen ausgehen,
• sie andere Gäste gefährden,
• sie gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen die Hausordnung verstoßen,
• sie den Veranstaltungsablauf erheblich beeinträchtigen oder
• berechtigte Sicherheitsinteressen des Anbieters dies erfordern.

(5) Soweit möglich und zumutbar, wird der Veranstalter vor entsprechenden Maßnahmen informiert.

(6) Weitergehende Rechte aufgrund gesetzlicher Vorschriften bleiben unberührt.

§ 13 Reinigung der Eventlocation

(1) Die übliche Endreinigung der Eventlocation ist im vereinbarten Leistungsumfang enthalten, sofern im Vertrag nichts Abweichendes vereinbart wurde.

(2) Der Veranstalter hat die Eventlocation nach Veranstaltungsende in einem Zustand zu hinterlassen, der einer vertragsgemäßen Nutzung entspricht.

(3) Hierzu gehört insbesondere die Entfernung

• persönlicher Gegenstände,
• mitgebrachter Dekorationen und Blumen
• Geschenke,
• Verpackungsmaterialien,
• sowie sonstiger nicht zum Inventar gehörender Gegenstände.

(4) Außergewöhnliche Verschmutzungen, die über das übliche Maß einer Veranstaltung hinausgehen und einen zusätzlichen Reinigungsaufwand verursachen, können gesondert berechnet werden.

(5) Als außergewöhnliche Verschmutzungen gelten insbesondere

• erhebliche Verunreinigungen durch Erbrochenes,
• Blut,

• Körperflüssigkeiten,
• Wachsrückstände,
• Klebstoffe,
• Konfetti,
• Farbstoffe,
• Öl,
• Ruß,
• Brandrückstände,
• Tierexkremente,
• oder vergleichbare Verschmutzungen.

(6) Die Berechnung erfolgt nach dem tatsächlich erforderlichen zusätzlichen Reinigungsaufwand.

Dem Veranstalter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist.

§ 14 Beschädigungen der Eventlocation

(1) Der Veranstalter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden an der Eventlocation, deren Ausstattung oder dem Inventar, soweit diese von ihm, seinen Gästen oder von ihm beauftragten Dienstleistern verursacht wurden.

(2) Schäden sind dem Anbieter unverzüglich mitzuteilen.

(3) Der Anbieter ist berechtigt, entstandene Schäden entsprechend den gesetzlichen Vorschriften beseitigen zu lassen und die hierfür erforderlichen Kosten geltend zu machen.

(4) Soweit infolge einer Beschädigung weitere Veranstaltungen nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden können, bleiben gesetzliche Schadensersatzansprüche unberührt.

(5) Die Dokumentation des Schadens erfolgt nach Maßgabe der Allgemeinen Mietbedingungen (Teil II).

§ 15 Rücktritt des Veranstalters / Stornierung

(1) Der Veranstalter kann jederzeit vor Veranstaltungsbeginn vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt bedarf der Textform.

(2) Im Falle eines Rücktritts ist der Veranstalter verpflichtet, dem Anbieter den hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit dieser nicht durch eine anderweitige Vermietung oder ersparte Aufwendungen ausgeglichen wird.

(3) Zur pauschalierten Abgeltung des voraussichtlich entstehenden Schadens kann der Anbieter – vorbehaltlich des Absatzes 6 – folgende Stornierungspauschalen verlangen:

a) Im Falle des Widerrufs innerhalb der gesetzlichen Widerrufsfrist fallen keine Stornierungskosten an, sofern dem Veranstalter ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht und dieses nicht nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen oder vorzeitig erloschen ist.

b) Erfolgt der Rücktritt nach Ablauf einer etwaigen gesetzlichen Widerrufsfrist bis zwölf Monate vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin, beträgt die Stornierungspauschale 50 % des vereinbarten Mietpreises der jeweilig angemieteten Eventlocation.

c) Erfolgt der Rücktritt weniger als zwölf Monate vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin, beträgt die Stornierungspauschale 100 % des Mietpreises der jeweilig angemieteten Eventlocation.

(4) Maßgeblich für die Berechnung der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Anbieter.

(5) Soweit der Anbieter infolge des Rücktritts Aufwendungen erspart oder die Eventlocation für denselben Zeitraum anderweitig vermieten kann, werden diese Vorteile nach den gesetzlichen Grundsätzen berücksichtigt.

(6) Dem Veranstalter bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass dem Anbieter kein Schaden oder lediglich ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist als die vereinbarte Stornierungspauschale.

(7) Dem Anbieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein über die Stornierungspauschale hinausgehender Schaden entstanden ist. In diesem Fall ist der Anbieter berechtigt, den tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Schaden geltend zu machen.

(8) Bereits erbrachte Leistungen, insbesondere Planungsleistungen, Besprechungen, Ortsbesichtigungen, individuell beauftragte Fremdleistungen oder sonstige bereits entstandene Kosten, bleiben von den vorstehenden Stornierungspauschalen unberührt, soweit diese nicht bereits in der Pauschale enthalten sind und nach den gesetzlichen Vorschriften gesondert berechnet werden können.

(9) Soweit der Vertrag eine Dienstleistung im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen betrifft und für die Leistungserbringung ein spezifischer Termin oder Zeitraum vereinbart wurde, richtet sich das Bestehen oder der Ausschluss eines gesetzlichen Widerrufsrechts ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 16 Haftung

(1) Für die Haftung der Vertragsparteien gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen Vertragsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist.

(2) Der Veranstalter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für sämtliche Schäden an der Eventlocation, deren Inventar, technischen Einrichtungen sowie sonstigen überlassenen Gegenständen, soweit diese durch ihn selbst, seine gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen, Gäste oder von ihm beauftragte Dritte schuldhaft verursacht werden.

(3) Der Veranstalter haftet ferner für Schäden, die durch eine vertragswidrige Nutzung der Eventlocation oder durch Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Auflagen entstehen.

(4) Der Anbieter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften unbeschränkt

a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,

b) bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

c) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie

d) in allen Fällen, in denen eine Haftung gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

(5) Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet der Anbieter der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden sowie Erfüllungsgehilfen des Anbieters.

§ 17 Schlussbestimmungen für Eventlocations

(1) Ergänzend zu diesen Besonderen Vertragsbedingungen gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen (Teil I) sowie die Allgemeinen Mietbedingungen (Teil II).

(2) Objektspezifische Regelungen der jeweiligen Eventlocation, insbesondere Hausordnungen, Bankettmappen, Preis- und Leistungsverzeichnisse oder technische Nutzungsbedingungen, werden Vertragsbestandteil, soweit hierauf im Angebot, im Veranstaltungsvertrag oder in der Auftragsbestätigung Bezug genommen wird.

(3) Soweit zwischen diesen Besonderen Vertragsbedingungen und objektspezifischen Anlagen Widersprüche bestehen, gehen die objektspezifischen Regelungen der jeweiligen Eventlocation den allgemeinen Bestimmungen dieses Teils vor.

Teil IV Besondere Vertragsbedingungen für den Online Mietshop CB-EVENTS

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen (Teil I) sowie den Allgemeinen Mietbedingungen (Teil II) für sämtliche Mietverträge über Mietartikel, Dekorationen, Eventequipment und sonstige Mietgegenstände, die über den Online-Mietshop CB-EVENTS der Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG angeboten werden.

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

(1) Diese Besonderen Vertragsbedingungen gelten für sämtliche Aufträge über Mietartikel, die über den Online-Mietshop CB-EVENTS angefragt werden. Der Online-Mietshop dient der Präsentation des Mietsortiments sowie der Übermittlung unverbindlicher Reservierungsanfragen. Ein unmittelbarer Online-Vertragsschluss findet nicht statt. Mietverträge werden ausschließlich auf Grundlage eines individuellen Angebots und dessen Annahme geschlossen.

(2) Vertragspartner des Kunden ist:

Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG

CB-EVENTS ist eine Marke der Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG.

(3) Der Online-Mietshop richtet sich sowohl an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB als auch an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.

(4) Ergänzend zu diesen Besonderen Vertragsbedingungen gelten:

• die Allgemeinen Vertragsbedingungen (Teil I),
• die Allgemeinen Mietbedingungen (Teil II),
• die jeweiligen Artikelbeschreibungen,
• individuelle Angebote,
• Auftragsbestätigungen sowie
• sonstige ausdrücklich vereinbarte Vertragsbestandteile.

(5) Soweit in den Artikelbeschreibungen besondere Anforderungen hinsichtlich Nutzung, Reinigung, Transport, Aufbau oder Rückgabe enthalten sind, gelten diese als Bestandteil des jeweiligen Mietvertrages.

§ 2 Reservierungsanfrage und Vertragsschluss

(1) Die Präsentation der Mietartikel im Online-Mietshop CB-EVENTS dient ausschließlich der Information über das Mietsortiment und stellt weder ein verbindliches Angebot noch einen verbindlichen Antrag zum Abschluss eines Mietvertrages dar.

(2) Über den Online-Mietshop kann der Kunde für die gewünschten Mietartikel unter Angabe des Mietzeitraums und der benötigten Stückzahl eine unverbindliche Reservierungsanfrage stellen.

Die Reservierungsanfrage begründet weder einen Anspruch auf Reservierung der ausgewählten Mietartikel noch auf den Abschluss eines Mietvertrages.

(3) Nach Eingang der Reservierungsanfrage prüft der Anbieter insbesondere

• die Verfügbarkeit der angefragten Mietartikel,
• die gewünschte Mietdauer,
• die gewünschte Übergabeart (Selbstabholung, Lieferung oder Lieferung mit Aufbau),
• logistische und personelle Kapazitäten sowie
• die technische Durchführbarkeit des Auftrags.

(4) Auf Grundlage dieser Prüfung erstellt der Anbieter ein individuelles, freibleibendes Angebot.

Das Angebot enthält insbesondere

• die verfügbaren Mietartikel,
• den Mietzeitraum,
• die vereinbarten Leistungen,
• die Vergütung,
• gegebenenfalls Transport-, Aufbau- oder Serviceleistungen sowie sonstige individuelle Vereinbarungen.

(5) Der Mietvertrag kommt erst zustande, wenn der Kunde das Angebot innerhalb der im Angebot genannten Annahmefrist annimmt und der Anbieter diese Annahme bestätigt oder mit der Vertragsdurchführung beginnt.

(6) Das vom Anbieter übersandte Angebot ist freibleibend, sofern es nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wird. Die Übersendung eines Angebots begründet grundsätzlich keinen Anspruch des Kunden auf Freihaltung oder Reservierung der angebotenen Mietartikel bis zum Ablauf einer etwaigen Angebotsfrist.

Der Anbieter ist daher berechtigt, die im Angebot aufgeführten Mietartikel bis zum wirksamen Vertragsschluss anderweitig zu vermieten oder hierüber anderweitig zu verfügen.

(7) Nimmt der Kunde das Angebot an und sind einzelne angebotene Mietartikel aufgrund einer zwischenzeitlichen anderweitigen Vermietung nicht mehr verfügbar, wird der Anbieter den Kunden hierüber unverzüglich informieren.

Soweit möglich und für den Kunden zumutbar, wird der Anbieter gleichwertige Ersatzartikel anbieten oder ein angepasstes Angebot unterbreiten. Ein Anspruch des Kunden auf Bereitstellung bestimmter Mietartikel vor Vertragsschluss besteht nicht.

(8) Eine verbindliche Reservierung der im Angebot aufgeführten Mietartikel erfolgt erst mit dem wirksamen Abschluss des Mietvertrages oder durch eine ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Reservierungsbestätigung des Anbieters.

Bis zu diesem Zeitpunkt besteht kein Anspruch auf Freihaltung der angefragten Mietartikel oder des gewünschten Mietzeitraums.

(9) Die über den Online-Mietshop übermittelte Reservierungsanfrage stellt weder ein verbindliches Vertragsangebot noch den Abschluss eines Mietvertrages dar. Ein Widerrufsrecht kann daher erst entstehen, nachdem die Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG ein Angebot abgegeben hat und dieses vom Kunden angenommen wurde. Nach Vertragsschluss erhält der Verbraucher die gesetzlich vorgeschriebenen Verbraucherinformationen einschließlich einer Widerrufsbelehrung sowie – soweit gesetzlich erforderlich – eines Muster-Widerrufsformulars.

§ 3 Mietgegenstände und Leistungsumfang

(1) Gegenstand des Mietvertrages ist ausschließlich die zeitlich befristete Überlassung der im angenommenen Angebot bezeichneten Mietartikel einschließlich der ausdrücklich vereinbarten Zusatzleistungen.

(2) Art, Umfang, Anzahl, Mietdauer sowie die vereinbarten Zusatzleistungen ergeben sich ausschließlich aus

• dem angenommenen Angebot,
• der Auftragsbestätigung,
• den Artikelbeschreibungen,
• diesen Vertragsbedingungen sowie
• gegebenenfalls weiteren ausdrücklich vereinbarten Vertragsunterlagen.

(3) Die Artikelbeschreibungen enthalten insbesondere Angaben zu

• Abmessungen, Material, Gewicht, Farbe,
• Lieferumfang, zulässiger Nutzung, Reinigung,
• Transport, Auf- und Abbau,
• besonderen Pflegehinweisen sowie
• sonstigen produktspezifischen Besonderheiten.

Diese Angaben sind Bestandteil des Mietvertrages und vom Kunden zu beachten.

(4) Abbildungen im Online-Mietshop dienen ausschließlich der Veranschaulichung. Geringfügige Abweichungen hinsichtlich Farbe, Material, Hersteller, Ausführung oder Design bleiben vorbehalten, soweit sie die vereinbarte Funktion und den vertragsgemäßen Gebrauch nicht wesentlich beeinträchtigen.

(5) Der Anbieter ist berechtigt, bei Nichtverfügbarkeit einzelner Mietartikel gleichwertige Ersatzartikel bereitzustellen, sofern deren Verwendung für den Kunden zumutbar ist und der vertragsgemäße Veranstaltungszweck hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

(6) Zusatzleistungen, insbesondere Lieferung, Abholung, Auf- und Abbau, Dekorationsleistungen oder sonstige Serviceleistungen, sind nur Vertragsbestandteil, soweit sie im angenommenen Angebot ausdrücklich aufgeführt sind.

§ 4 Mietdauer, Reservierung und Mietzeitraum

(1) Der Mietzeitraum ergibt sich ausschließlich aus dem angenommenen Angebot, der Auftragsbestätigung oder einer sonstigen zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarung.

(2) Die im Online-Mietshop gestellte Reservierungsanfrage dient ausschließlich der Prüfung der Verfügbarkeit der angefragten Mietartikel und begründet weder einen Anspruch auf Reservierung noch auf den Abschluss eines Mietvertrages.

(3) Bis zum wirksamen Abschluss eines Mietvertrages ist der Anbieter berechtigt, die angefragten Mietartikel jederzeit anderweitig zu vermieten oder hierüber anderweitig zu verfügen.

Ein Anspruch des Kunden auf Freihaltung bestimmter Mietartikel oder Mietzeiträume besteht bis zum Vertragsschluss nicht.

(4) Erst mit dem wirksamen Abschluss des Mietvertrages werden die im Vertrag bezeichneten Mietartikel für den vereinbarten Mietzeitraum verbindlich reserviert.

(5) Änderungen des Mietzeitraums, der Mietdauer oder des Leistungsumfangs nach Vertragsschluss bedürfen der Zustimmung des Anbieters und erfolgen vorbehaltlich der Verfügbarkeit der betreffenden Mietartikel.

(6) Eine Verlängerung der Mietdauer ist nur mit vorheriger Zustimmung des Anbieters zulässig. Der Kunde hat eine gewünschte Verlängerung unverzüglich anzuzeigen.

Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht.

(7) Gibt der Kunde die Mietartikel nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurück und wurde keine Verlängerung vereinbart, gelten ergänzend die Regelungen über die verspätete Rückgabe gemäß § 15 dieser Besonderen Vertragsbedingungen sowie die Allgemeinen Mietbedingungen (Teil II).

§ 5 Übergabeart der Mietartikel

(1) Die Übergabe der Mietartikel erfolgt nach Wahl des Kunden und entsprechend der vertraglichen Vereinbarung

a) durch Selbstabholung,

b) durch Lieferung an den vereinbarten Veranstaltungsort oder

c) durch Lieferung einschließlich Aufbau und – soweit vereinbart – anschließendem Abbau durch den Anbieter.

(2) Maßgeblich für den Leistungsumfang ist ausschließlich die im angenommenen Angebot oder in der Auftragsbestätigung vereinbarte Übergabeart.

(3) Änderungen der vereinbarten Übergabeart nach Vertragsschluss bedürfen der Zustimmung des Anbieters und erfolgen vorbehaltlich personeller, logistischer und technischer Verfügbarkeit.

(4) Entstehen durch eine nachträgliche Änderung der Übergabeart zusätzliche Kosten, insbesondere für Personal, Fahrzeuge, Transport, Aufbau oder Wartezeiten, sind diese vom Kunden zu tragen, soweit die Änderung von ihm veranlasst wurde.

§ 6 Selbstabholung

(1) Wird Selbstabholung vereinbart, stellt der Anbieter die Mietartikel zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Abholort bereit.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Mietartikel innerhalb des vereinbarten Zeitfensters abzuholen und zurückzubringen. Verzögerungen sind dem Anbieter unverzüglich mitzuteilen.

(3) Für die Bereitstellung der Mietartikel berechnet der Anbieter eine Kommissionierungspauschale gemäß dem Angebot oder dem jeweils gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis.

Die Kommissionierung umfasst insbesondere

• die Zusammenstellung der Mietartikel,
• die Funktions- und Vollständigkeitskontrolle,
• die spätere Rücknahme und Kontrolle der Mietartikel nach Rückgabe.

(4) Soweit aufgrund der Art des Mietartikels erforderlich, erfolgt bei Übergabe eine Einweisung in dessen ordnungsgemäße Bedienung und Handhabung.

(5) Mit der Übergabe der Mietartikel an den Kunden oder eine von ihm bevollmächtigte Person geht die Verantwortung für Transport, Lagerung sowie die ordnungsgemäße Behandlung der Mietartikel auf den Kunden über.

(6) Der Kunde hat sich bei Übergabe von der Vollständigkeit sowie dem erkennbaren Zustand der Mietartikel zu überzeugen. Offensichtliche Mängel oder Fehlmengen sind unverzüglich anzuzeigen.

(7) Der Transport erfolgt auf Verantwortung des Kunden. Dieser hat für eine ordnungsgemäße Ladungssicherung sowie einen geeigneten Transport entsprechend den gesetzlichen Vorschriften Sorge zu tragen.

§ 7 Lieferung durch den Anbieter

(1) Wird die Lieferung der Mietartikel vereinbart, erfolgt diese an die im Vertrag bezeichnete Lieferanschrift innerhalb des vereinbarten Lieferzeitraums.

(2) Für Lieferung und Abholung berechnet der Anbieter Transportkosten gemäß dem angenommenen Angebot oder dem jeweils gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis.

(3) Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Lieferanschrift mit den eingesetzten Transportfahrzeugen ordnungsgemäß erreichbar ist.

Etwaige Zufahrtsbeschränkungen, fehlende Haltemöglichkeiten oder sonstige Besonderheiten sind dem Anbieter vor Vertragsschluss mitzuteilen.

(4) Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass am Lieferort eine empfangsberechtigte Person anwesend ist.

(5) Sofern aufgrund des Gewichts, der Größe oder der Beschaffenheit einzelner Mietartikel zusätzliche Hilfskräfte für das Be- oder Entladen erforderlich sind, stellt der Anbieter diese gegen gesonderte Vergütung zur Verfügung, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

(6) Alternativ kann der Kunde nach vorheriger Abstimmung mit dem Anbieter ausreichend geeignete Hilfspersonen stellen.

Der Kunde hat sicherzustellen, dass diese den Weisungen des Lieferpersonals Folge leisten und körperlich in der Lage sind, die entsprechenden Arbeiten sicher auszuführen.

(7) Verzögerungen, Wartezeiten oder Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, dass erforderliche Hilfspersonen nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen, können dem Kunden gesondert berechnet werden.

(8) Mit der Übergabe der Mietartikel am vereinbarten Lieferort geht die Verantwortung für die Mietartikel auf den Kunden über, soweit kein Aufbau durch den Anbieter vereinbart wurde.

9) Der Kunde ist verpflichtet, den Anbieter vor Vertragsschluss über sämtliche Umstände zu informieren, die für eine ordnungsgemäße Anlieferung, Aufstellung oder Abholung der Mietartikel von Bedeutung sein können.

Hierzu gehören insbesondere

• eingeschränkte Zufahrtsmöglichkeiten,
• Durchfahrtshöhen oder -breiten,
• Gewichtsbeschränkungen,
• Fußgängerzonen,
• verkehrsrechtliche Beschränkungen,
• fehlende Halte- oder Lademöglichkeiten,
• erforderliche Halteverbotsgenehmigungen,
• Treppen,
• fehlende oder eingeschränkt nutzbare Aufzüge,
• lange Transportwege >20m,
• unbefestigte Wege,
• unzureichende Tragfähigkeit von Böden oder Zufahrten,
• Baustellen,
• sowie sonstige Umstände, die den Transport oder die Durchführung der vereinbarten
• Leistungen erschweren können.

(10) Der Kunde hat sicherzustellen, dass die erforderlichen Zufahrten, Ladebereiche und Transportwege zum vereinbarten Liefer- und Abholzeitpunkt frei zugänglich und nutzbar sind.

Erforderliche behördliche Genehmigungen, insbesondere Halteverbotsgenehmigungen oder Zufahrtsberechtigungen, hat der Kunde rechtzeitig auf eigene Kosten einzuholen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

(11) Verzögert oder erschwert sich die Lieferung, der Aufbau, der Abbau oder die Abholung aufgrund unzutreffender oder unvollständiger Angaben des Kunden oder aufgrund fehlender Voraussetzungen nach Absatz 9 oder 10, ist der Anbieter berechtigt, den hierdurch entstehenden zusätzlichen Personal-, Fahrzeug-, Transport- und Zeitaufwand gesondert nach den vereinbarten oder den jeweils gültigen Vergütungssätzen zu berechnen.

Dies gilt nicht, soweit der Kunde die Verzögerung oder Erschwernis nicht zu vertreten hat.

(12) Ist die Durchführung der Lieferung oder Abholung aufgrund der örtlichen Gegebenheiten oder fehlender Mitwirkung des Kunden unmöglich oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich, ist der Anbieter berechtigt, die Leistung bis zur Herstellung der erforderlichen Voraussetzungen zurückzustellen oder, sofern die Voraussetzungen auch nach angemessener Fristsetzung nicht geschaffen werden, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.

§ 8 Lieferung durch den Anbieter einschließlich Aufbau und Abbau

(1) Wird neben der Lieferung auch der Auf- und/oder Abbau vereinbart, umfasst der Leistungsumfang ausschließlich die im Angebot ausdrücklich bezeichneten Leistungen.

(2) Für den vereinbarten Auf- und Abbau berechnet der Anbieter eine pauschale Vergütung entsprechend dem angenommenen Angebot.

Diese berücksichtigt den kalkulierten Personal-, Zeit- und Organisationsaufwand.

(3) Änderungen des Aufbauumfangs, zusätzliche Arbeiten oder nachträglich gewünschte Leistungen werden gesondert vergütet, sofern sie vom Kunden veranlasst werden und vom Anbieter übernommen werden können.

(4) Der Kunde hat sicherzustellen, dass sämtliche Aufbauflächen frei zugänglich, geräumt und für den vorgesehenen Aufbau geeignet sind.

(5) Verzögerungen, Wartezeiten oder zusätzlicher Personalaufwand aufgrund unzureichender Vorbereitung des Veranstaltungsortes oder sonstiger vom Kunden zu vertretender Umstände werden nach dem tatsächlich entstandenen Mehraufwand berechnet, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

(6) Nach Abschluss des Aufbaus erfolgt auf Wunsch des Kunden gemeinsam mit einer empfangsberechtigten Person eine Übergabe der aufgebauten Mietartikel.

(7) Soweit ein Abbau vereinbart wurde, hat der Kunde sicherzustellen, dass die Mietartikel zum vereinbarten Zeitpunkt vollständig zugänglich, freigeräumt und abbaubereit sind.

(8) Nicht vereinbarte Zusatzleistungen, insbesondere das Umstellen von Mobiliar, das Einräumen fremder Gegenstände, Dekorationsarbeiten oder sonstige Zusatzleistungen, sind nicht Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs und werden nur aufgrund einer gesonderten Vereinbarung erbracht.

§ 9 Pflichten des Kunden während der Mietdauer

(1) Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Mietartikel ausschließlich bestimmungsgemäß, sorgfältig und entsprechend den jeweiligen Produkt- und Bedienhinweisen zu verwenden.

(2) Die Mietartikel dürfen ausschließlich für den vertraglich vereinbarten Zweck eingesetzt werden. Eine Weitervermietung, Leihe oder sonstige Überlassung an Dritte ist ohne vorherige Zustimmung des Anbieters unzulässig.

(3) Der Kunde hat die Mietartikel während der gesamten Mietdauer vor Verlust, Diebstahl, Beschädigungen, Witterungseinflüssen sowie unsachgemäßer Nutzung zu schützen.

(4) Sämtliche Bedienungs-, Sicherheits- und Pflegehinweise des Anbieters sowie die produktspezifischen Hinweise in den jeweiligen Artikelbeschreibungen sind einzuhalten.

(5) Werden Mietartikel mit einer Einweisung übergeben, bestätigt der Kunde mit der Übernahme, dass die erforderliche Einweisung erfolgt ist und er die Hinweise zur sicheren und bestimmungsgemäßen Nutzung verstanden hat.

(6) Der Kunde verpflichtet sich, die Mietartikel ausschließlich durch geeignete und eingewiesene Personen bedienen oder verwenden zu lassen.

Insbesondere dürfen technische Geräte, Veranstaltungs- oder Spezialequipment nur von Personen genutzt werden, die aufgrund ihrer Kenntnisse oder der erfolgten Einweisung hierzu in der Lage sind.

(7) Sicherheitsvorrichtungen, Schutzmechanismen oder technische Einrichtungen der Mietartikel dürfen weder entfernt noch außer Betrieb gesetzt oder verändert werden.

(8) Stellt der Kunde während der Mietdauer Funktionsstörungen, Beschädigungen oder sonstige Mängel fest, hat er den Anbieter unverzüglich zu informieren und – soweit zumutbar – weitere Schäden zu vermeiden.

Eigenmächtige Reparaturen, Veränderungen oder Eingriffe an den Mietartikeln sind unzulässig, soweit sie nicht zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr zwingend erforderlich sind.

(9) Der Kunde hat sicherzustellen, dass am Einsatzort sämtliche für die vertragsgemäße Nutzung der Mietartikel erforderlichen Voraussetzungen vorhanden sind.

Hierzu gehören insbesondere

• geeignete und ausreichend dimensionierte Stromanschlüsse,
• Wasseranschlüsse,
• Abwasseranschlüsse,
• tragfähige und ebene Aufstellflächen,
• geeignete Zufahrten,
• ausreichend dimensionierte Stellflächen,
• erforderliche Internet- oder Netzwerkanschlüsse, soweit diese für den jeweiligen Mietartikel notwendig sind,
• sowie sonstige technische Voraussetzungen, die sich aus der Artikelbeschreibung oder dem Angebot ergeben.

(10) Der Kunde hat sämtliche erforderlichen Versorgungsanschlüsse rechtzeitig bereitzustellen und deren Funktionsfähigkeit sicherzustellen.

(11) Können Lieferung, Aufbau, Inbetriebnahme oder Nutzung der Mietartikel aufgrund fehlender oder unzureichender Voraussetzungen nach Absatz 9 oder 10 nicht oder nur mit zusätzlichem Aufwand durchgeführt werden, ist der Anbieter berechtigt, den hierdurch entstehenden Mehraufwand nach den vereinbarten Vergütungssätzen oder dem jeweils gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis gesondert zu berechnen, sofern der Kunde die Ursache zu vertreten hat.

(12) Der Kunde verpflichtet sich, während der gesamten Mietdauer einen sorgfältigen Umgang mit sämtlichen Mietartikeln sicherzustellen und geeignete Maßnahmen zu treffen, um Beschädigungen oder Verluste zu vermeiden.

(13) Gesetzliche Verkehrssicherungs-, Aufsichts- oder Betreiberpflichten, die aufgrund der Nutzung der Mietartikel entstehen, verbleiben beim Kunden, soweit diese nicht ausdrücklich vom Anbieter übernommen werden.

§ 10 Nutzung der Mietartikel

(1) Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Mietartikel während der gesamten Mietdauer pfleglich, sachgerecht und ausschließlich entsprechend ihrer vorgesehenen Verwendung zu nutzen.

Die Nutzung hat unter Beachtung sämtlicher Bedienungs-, Sicherheits-, Pflege- und Aufbauhinweise des Anbieters sowie der produktspezifischen Angaben in der jeweiligen Artikelbeschreibung zu erfolgen.

(2) Der Kunde hat die Mietartikel vor Witterungseinflüssen, Verschmutzungen, Diebstahl, Vandalismus sowie sonstigen Beschädigungen zu schützen und alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um deren ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten.

(3) Normale, durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstehende Gebrauchsspuren gelten als vertragsgemäß und sind mit dem vereinbarten Mietpreis abgegolten.

Nicht mehr vertragsgemäß sind insbesondere Schäden oder Veränderungen, die über die gewöhnliche Abnutzung hinausgehen oder den Wert, die Funktion oder das Erscheinungsbild der Mietartikel beeinträchtigen.

(4) Insbesondere ist es untersagt,

a) Mietartikel eigenmächtig umzubauen, zu verändern oder technisch zu verändern,

b) technische Geräte zu öffnen oder Reparaturen ohne Zustimmung des Anbieters vorzunehmen,

c) Aufkleber, Klebebänder, Folien, Farben, Lacke, Beschriftungen oder sonstige dauerhafte Veränderungen an Mietartikeln anzubringen,

d) Mietartikel anzubohren, zu verschrauben, zu vernieten, zu verschweißen oder auf sonstige Weise dauerhaft zu verändern,

e) Etiketten, Prüfplaketten, Inventarkennzeichnungen oder Eigentumskennzeichnungen des Anbieters zu entfernen oder unkenntlich zu machen,

f) Mietartikel entgegen den Herstellerangaben oder den Bedienungshinweisen zu verwenden.

(5) Textilien, Dekorationsartikel und Mobiliar dürfen ausschließlich entsprechend ihrer vorgesehenen Verwendung eingesetzt werden.

Insbesondere dürfen Textilien nicht zugeschnitten, eingefärbt, bemalt, beklebt oder anderweitig dauerhaft verändert werden.

Dekorationsartikel, Möbel oder sonstige Mietgegenstände dürfen nur mit Materialien befestigt oder dekoriert werden, die sich rückstandslos entfernen lassen und keine Beschädigungen verursachen.

(6) Mietartikel, die für den Einsatz im Innenbereich bestimmt sind, dürfen ausschließlich im Innenbereich verwendet werden, sofern der Anbieter einer abweichenden Nutzung nicht ausdrücklich zugestimmt hat.

Für den Außeneinsatz geeignete Mietartikel dürfen ausschließlich unter Berücksichtigung der jeweiligen Hersteller- und Sicherheitsvorgaben verwendet werden.

(7) Der Kunde hat technische Mietartikel während des Betriebes regelmäßig auf erkennbare Funktionsstörungen oder Beschädigungen zu kontrollieren.

Werden Mängel festgestellt, ist der Betrieb unverzüglich einzustellen und der Anbieter zu informieren.

(8) Der Kunde ist verpflichtet, die Mietartikel während der gesamten Mietdauer gegen unbefugten Zugriff Dritter zu sichern.

(9) Eine Weitervermietung, Untervermietung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Überlassung an Dritte ist nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Anbieters zulässig.

Hiervon ausgenommen ist die bestimmungsgemäße Nutzung der Mietartikel durch Gäste einer Veranstaltung des Kunden.

(10) Der Kunde haftet für sämtliche Schäden, die durch eine vertragswidrige, unsachgemäße oder nicht bestimmungsgemäße Nutzung der Mietartikel durch ihn selbst, seine Erfüllungsgehilfen, Beauftragten oder Veranstaltungsgäste verursacht werden, soweit er diese nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.

(11) Entstehen dem Anbieter infolge einer vertragswidrigen Nutzung zusätzliche Reinigungs-, Reparatur-, Wiederherstellungs-, Transport- oder Ersatzbeschaffungskosten, sind diese vom Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften zu ersetzen, soweit er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

(12) Ergänzende produktspezifische Nutzungs- und Sicherheitshinweise in den jeweiligen Artikelbeschreibungen sowie Bedienungsanleitungen sind Bestandteil des Mietvertrages und vom Kunden zwingend zu beachten.

§ 11 Reinigung der Mietartikel

(1) Die Reinigungspflichten des Kunden richten sich ausschließlich nach den Angaben in der jeweiligen Artikelbeschreibung, dem angenommenen Angebot oder der Auftragsbestätigung.

Soweit dort nichts Abweichendes geregelt ist, sind die Mietartikel besenrein sowie frei von groben Verschmutzungen zurückzugeben.

(2) Ist in der Artikelbeschreibung ausdrücklich angegeben, dass die Reinigung im Mietpreis enthalten ist, hat der Kunde lediglich grobe Verschmutzungen, Speisereste, Verpackungen, Klebebänder, Dekorationsmaterialien sowie sonstige Rückstände vor der Rückgabe zu entfernen.

(3) Ist nach der Artikelbeschreibung eine Reinigung durch den Kunden vorgesehen, hat diese entsprechend den dort angegebenen Reinigungshinweisen zu erfolgen.

Insbesondere sind ausschließlich die ausdrücklich zugelassenen Reinigungsverfahren anzuwenden.

Soweit in der Artikelbeschreibung eine Reinigung von Hand vorgeschrieben ist, darf eine Reinigung in der Spülmaschine, Waschmaschine oder mit maschinellen Reinigungsverfahren nicht erfolgen.

Ist eine Reinigung in der Spülmaschine ausdrücklich zugelassen, sind die hierfür vorgesehenen Programme und Herstellerhinweise zu beachten.

(4) Der Kunde ist verpflichtet, ausschließlich geeignete und materialschonende Reinigungsmittel zu verwenden.

Beschädigungen, Verfärbungen, Materialveränderungen oder sonstige Beeinträchtigungen infolge einer unsachgemäßen Reinigung gelten als vom Kunden verursachte Beschädigung.

(5) Sämtliche Mietartikel sind nach ihrer Nutzung so zu behandeln, dass eine gewöhnliche Wiedervermietung ohne außergewöhnlichen Reinigungsaufwand möglich ist.

(6) Außergewöhnliche Verschmutzungen berechtigen den Anbieter, den tatsächlich erforderlichen zusätzlichen Reinigungsaufwand gesondert in Rechnung zu stellen.

Hierzu zählen insbesondere, jedoch nicht abschließend,

• Wachsreste,
• Kerzenwachs,
• Klebstoffe,
• Silikon,
• Farben,
• Lacke,
• Sprayfarben,
• Konfettirückstände, soweit diese nicht üblich oder ausdrücklich zugelassen sind,
• Lebensmittelrückstände,
• Getränkerückstände,
• Fett,
• Öl,
• Ruß,
• Nikotinablagerungen,
• Schimmel,
• Tierhaare,
• Körperflüssigkeiten,
• starke Geruchsbelastungen sowie sonstige außergewöhnliche oder nur mit Spezialverfahren entfernbare Verschmutzungen.

(7) Bei Textilien gelten insbesondere Wachsflecken, Kerzenwachs, Brandflecken, Einfärbungen, Bleichschäden, dauerhafte Verschmutzungen, Schimmel sowie sonstige Rückstände, die nach fachgerechter Reinigung voraussichtlich nicht vollständig entfernt werden können, grundsätzlich als Beschädigung und nicht lediglich als Verschmutzung.

(8) Ist eine Reinigung aufgrund Art oder Umfang der Verschmutzung wirtschaftlich nicht mehr möglich oder würde diese den Zeitwert des Mietartikels überschreiten, ist der Anbieter berechtigt, statt der Reinigung Ersatz nach den gesetzlichen Vorschriften zu verlangen.

(9) Muss ein Mietartikel aufgrund außergewöhnlicher Verschmutzung oder Beschädigung einer Sonderreinigung unterzogen werden oder kann dieser bis zur Wiederherstellung nicht erneut vermietet werden, hat der Kunde dem Anbieter den hierdurch entstehenden Schaden nach den gesetzlichen Vorschriften zu ersetzen, soweit er die Verschmutzung oder Beschädigung zu vertreten hat.

(10) Der Anbieter dokumentiert außergewöhnliche Verschmutzungen oder Beschädigungen im Rahmen der Rücknahme, soweit dies zur Beweissicherung erforderlich erscheint.

Der Kunde ist berechtigt, bei der Rückgabe an der Zustandsfeststellung teilzunehmen.

(11) Die Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz wegen Beschädigung oder Verlust eines Mietartikels, bleibt unberührt.

§ 12 Beschädigungen, Verlust, Fehlmengen und Ersatzbeschaffung

(1) Der Kunde hat die Mietartikel vollständig, unbeschädigt und mit sämtlichem Zubehör zum vereinbarten Rückgabezeitpunkt zurückzugeben.

Zum Zubehör gehören insbesondere Transportbehälter, Transportgestelle, Transporttaschen, Kabel, Netzteile, Akkus, Fernbedienungen, Verbindungselemente, Bedienungsanleitungen, Befestigungsmaterialien sowie sämtliche weiteren zum Mietumfang gehörenden Bestandteile.

(2) Die Rückgabe erfolgt auf Grundlage des Lieferscheins.. Der Anbieter ist berechtigt, die Vollständigkeit und den Zustand der Mietartikel erst nach einer angemessenen Prüfung in seinen Geschäftsräumen festzustellen.

Eine bei der Rücknahme erfolgte Entgegennahme oder Quittierung stellt kein Anerkenntnis der Vollständigkeit oder Mangelfreiheit dar.

(3) Werden bei der Rückgabe Fehlmengen oder Beschädigungen festgestellt, informiert der Anbieter den Kunden hierüber innerhalb angemessener Frist nach Abschluss der Wareneingangsprüfung.

(4) Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass ein als fehlend erfasster Mietartikel tatsächlich zurückgegeben wurde oder eine Beschädigung bereits bei Übergabe vorhanden war bzw. nicht von ihm zu vertreten ist.

(5) Soweit Mietartikel oder Zubehörteile versehentlich nicht zurückgegeben wurden, kann der Anbieter dem Kunden eine angemessene Frist zur Nachlieferung oder Rückgabe einräumen, sofern dadurch berechtigte Interessen des Anbieters nicht beeinträchtigt werden. Ein Anspruch des Kunden auf Einräumung einer solchen Frist besteht nicht.

(6) Für verlorene, zerstörte oder irreparabel beschädigte Mietartikel haftet der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften auf Ersatz des entstandenen Schadens, soweit er diesen zu vertreten hat.

Bei der Schadensberechnung werden insbesondere Alter, Zustand, Wiederbeschaffungswert sowie eine angemessene Wertminderung des Mietartikels berücksichtigt.

(7) Ist eine Reparatur wirtschaftlich sinnvoll und technisch möglich, kann der Anbieter statt einer Ersatzbeschaffung die erforderlichen Reparaturkosten einschließlich notwendiger Material-, Transport- und Arbeitskosten verlangen, soweit der Kunde den Schaden zu vertreten hat.

(8) Fehlen einzelne Bestandteile eines Mietartikels oder eines Sets, ist der Anbieter berechtigt, die Kosten für deren Ersatz oder Wiederbeschaffung geltend zu machen, soweit eine Einzelersatzbeschaffung möglich ist.

Ist eine Einzelersatzbeschaffung nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar, richtet sich der Schadensersatz nach dem tatsächlich entstandenen Schaden unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften.

(9) Muss ein Mietartikel aufgrund einer Beschädigung, Fehlmenge oder eines Verlustes instand gesetzt, ersetzt oder neu beschafft werden und kann er deshalb vorübergehend nicht weitervermietet werden, kann der Anbieter auch den hierdurch entstandenen nachweisbaren Schaden geltend machen, soweit der Kunde die Beschädigung oder den Verlust zu vertreten hat.

(10) Für Serienartikel, insbesondere Gläser, Geschirr, Besteck, Hussen, Tischwäsche, Dekorationsartikel oder vergleichbare Mietgegenstände, erfolgt die Schadensberechnung grundsätzlich je fehlendem oder beschädigtem Einzelartikel.

Bei Systemen oder technischen Anlagen können auch fehlende Zubehörteile gesondert berücksichtigt werden.

(11) Der Anbieter dokumentiert festgestellte Beschädigungen, Fehlmengen oder Verluste in geeigneter Weise, insbesondere durch Fotografien, Prüfprotokolle oder Inventarlisten.

Der Kunde kann auf Verlangen Einsicht in die entsprechende Dokumentation erhalten.

(12) Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist als vom Anbieter geltend gemacht.

(13) Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Anbieters bleiben unberührt.

§ 13 Besondere Regelungen für Textilien, Dekorationsartikel und empfindliche Mietgegenstände

(1) Textilien, Dekorationsartikel sowie sonstige empfindliche Mietgegenstände sind besonders pfleglich zu behandeln und ausschließlich entsprechend ihrer vorgesehenen Verwendung einzusetzen.

(2) Der Kunde hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um Beschädigungen, außergewöhnliche Verschmutzungen sowie einen erhöhten Verschleiß zu vermeiden.

Insbesondere sind geeignete Schutzmaßnahmen gegen Feuchtigkeit, starke Sonneneinstrahlung, offene Flammen, Hitzequellen, Witterungseinflüsse sowie mechanische Beschädigungen zu treffen.

(3) Textilien, insbesondere Tischwäsche, Stuhlhussen, Stoffservietten, Vorhänge, Dekostoffe oder vergleichbare Mietartikel, dürfen nicht

a) zugeschnitten,

b) genäht,

c) getackert,

d) geklebt,

e) bemalt,

f) eingefärbt,

g) bestickt,

h) beschriftet,

i) gebleicht oder

j) sonst dauerhaft verändert werden.

(4) Stecknadeln, Sicherheitsnadeln, Tackerklammern, Heftklammern, Nägel, Schrauben oder vergleichbare Befestigungsmittel dürfen an Textilien nur verwendet werden, wenn dies nach der jeweiligen Artikelbeschreibung ausdrücklich zulässig ist.

(5) Dekorationsartikel, Spiegel, Schilder, Traubögen, Möbel, Vasen, Kerzenständer sowie sonstige Mietgegenstände dürfen ausschließlich mit rückstandslos entfernbaren und materialschonenden Befestigungsmitteln dekoriert oder ausgestattet werden.

Die Verwendung von Heißkleber, Montageklebern, Silikon, Bauschaum, Nägeln, Schrauben, Bohrungen oder vergleichbaren dauerhaften Befestigungen ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Anbieters unzulässig.

(6) Das Bekleben, Beschriften, Bemalen oder Gravieren von Mietartikeln sowie das Anbringen dauerhafter Kennzeichnungen ist unzulässig.

Dies gilt insbesondere für Spiegel, Acrylschilder, Holzschilder, Glasflächen, Möbel, Transportbehälter sowie Dekorationsgegenstände.

(7) Offene Flammen, Kerzen, Wunderkerzen, Pyrotechnik oder sonstige Hitzequellen dürfen nur in hierfür geeigneten Mietartikeln und unter Beachtung der jeweiligen Sicherheitsvorgaben verwendet werden.

Entstehen hierdurch Wachsflecken, Brandspuren, Hitzeschäden oder Rauchschäden, gelten diese grundsätzlich als Beschädigung im Sinne dieser Vertragsbedingungen.

(8) Glitzer, Kunstschnee, Farb- oder Pulverkonfetti, Konfettikanonen, Farbpulver oder vergleichbare Materialien dürfen nur verwendet werden, wenn sie nach den Artikelbeschreibungen oder einer ausdrücklichen Vereinbarung zulässig sind.

Soweit hierdurch außergewöhnliche Verschmutzungen oder Beschädigungen entstehen, gelten die Regelungen der §§ 11 und 12 entsprechend.

(9) Glas-, Keramik-, Porzellan- und sonstige zerbrechliche Mietartikel sind mit besonderer Sorgfalt zu behandeln und ausschließlich in den vom Anbieter vorgesehenen Transportverpackungen, Transportgestellen oder Schutzsystemen zu transportieren und zurückzugeben.

(10) Transportkisten, Rollwagen, Transportgestelle, Hussenwagen, Gläserkörbe und sonstige Transporthilfen sind Bestandteil des Mietumfangs und dienen dem Schutz der Mietartikel.

Sie sind pfleglich zu behandeln und vollständig zurückzugeben.

(11) Werden Mietartikel entgegen den vorstehenden Bestimmungen genutzt oder behandelt und entstehen hierdurch Schäden, außergewöhnliche Verschmutzungen oder ein erhöhter Wiederherstellungsaufwand, haftet der Kunde hierfür nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

(12) Ergänzende produktspezifische Hinweise in den Artikelbeschreibungen, Bedienungsanleitungen oder Pflegehinweisen bleiben unberührt und sind vom Kunden ebenfalls einzuhalten.

§ 14 Dokumentation des Zustands bei Übergabe und Rückgabe

(1) Der Anbieter ist berechtigt, den Zustand, die Vollständigkeit sowie die Funktionsfähigkeit der Mietartikel bei Übergabe und Rückgabe zu dokumentieren.

Die Dokumentation kann insbesondere durch Übergabeprotokolle, Inventarlisten, Prüfprotokolle, Fotografien oder Videoaufnahmen erfolgen.

(2) Bei Selbstabholung bestätigt der Kunde mit der Übernahme der Mietartikel deren Vollständigkeit sowie den äußerlich erkennbaren ordnungsgemäßen Zustand, soweit keine Beanstandungen bei Übergabe angezeigt werden.

Verdeckte Mängel bleiben hiervon unberührt und sind unverzüglich nach deren Entdeckung anzuzeigen.

(3) Erfolgt die Lieferung durch den Anbieter, ist der Kunde oder eine von ihm bevollmächtigte Person verpflichtet, die Mietartikel bei Übergabe entgegenzunehmen und offensichtliche Mängel oder Fehlmengen unverzüglich mitzuteilen.

(4) Erfolgt die Rückgabe außerhalb der Geschäftszeiten oder ohne gemeinsame Übergabe, erfolgt die verbindliche Zustandsfeststellung nach Wareneingangsprüfung in den Geschäftsräumen des Anbieters.

(5) Der Anbieter wird festgestellte Fehlmengen, Beschädigungen oder außergewöhnliche Verschmutzungen innerhalb angemessener Frist dokumentieren und dem Kunden auf Verlangen die Dokumentation zur Verfügung stellen.

(6) Die Dokumentation dient ausschließlich der Beweissicherung und begründet keine von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Beweislast.

§ 15 Rückgabe und verspätete Rückgabe

(1) Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Mietartikel einschließlich Zubehör zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Rückgabeort vollständig zurückzugeben.

(2) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Rückgabe in den vom Anbieter bereitgestellten Transportbehältnissen oder in einer vergleichbaren transportsicheren Verpackung.

(3) Der Kunde hat sicherzustellen, dass sämtliche Mietartikel vollständig sortiert, transportfähig und entsprechend den vereinbarten Rückgabebedingungen bereitstehen.

(4) Wird eine Abholung durch den Anbieter vereinbart, hat der Kunde sicherzustellen, dass sämtliche Mietartikel zum vereinbarten Zeitpunkt frei zugänglich und ohne zusätzlichen Such-, Sortier- oder Räumungsaufwand übernommen werden können.

(5) Verzögert sich die Rückgabe oder Abholung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, ist der Anbieter berechtigt, den hierdurch entstehenden Mehraufwand, insbesondere zusätzliche Personal-, Fahrzeug-, Lager- und Fahrtkosten, nach den vereinbarten Vergütungssätzen oder dem jeweils gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis zu berechnen.

(6) Gibt der Kunde Mietartikel nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurück, verlängert sich das Mietverhältnis nicht automatisch.

Der Anbieter kann für die Dauer der Vorenthaltung eine angemessene Nutzungsentschädigung verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche, insbesondere Schadensersatz wegen einer verzögerten Rückgabe oder wegen der Nichtverfügbarkeit der Mietartikel für Folgeaufträge, bleiben unberührt.

(7) Ist der Anbieter aufgrund einer verspäteten Rückgabe nicht in der Lage, bestehende Folgeaufträge vertragsgemäß auszuführen, haftet der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften für den hierdurch entstandenen Schaden, soweit er die verspätete Rückgabe zu vertreten hat.

(8) Die Annahme einer verspäteten Rückgabe stellt keinen Verzicht auf Ansprüche des Anbieters wegen der verspäteten Rückgabe oder hierdurch entstandener Schäden dar.

§ 16 Rücktritt und Stornierung von Mietaufträgen

(1) Der Kunde kann bis zum Beginn des vereinbarten Mietzeitraums vom Mietvertrag zurücktreten. Der Rücktritt bedarf zu seiner Wirksamkeit mindestens der Textform (§ 126b BGB).

(2) Unbeschadet gesetzlicher Widerrufsrechte räumt der Anbieter dem Kunden freiwillig das Recht ein, innerhalb von 14 Kalendertagen nach beiderseitiger Unterzeichnung des Mietvertrages ohne Angabe von Gründen kostenfrei vom Vertrag zurückzutreten.

Dieses freiwillige Rücktrittsrecht entfällt, sobald der Anbieter auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden bereits mit der Vertragsdurchführung begonnen hat oder der vereinbarte Mietzeitraum innerhalb dieser Frist beginnt.

(3) Erfolgt der Rücktritt nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist, ist der Anbieter berechtigt, anstelle einer konkreten Schadensberechnung folgende pauschale Stornoentschädigung zu verlangen:

bis einschließlich 12 Monate vor dem vereinbarten Veranstaltungs- bzw. Mietbeginn: 50 % der vereinbarten Gesamtvergütung,

bis einschließlich 6 Monate vor dem vereinbarten Veranstaltungs- bzw. Mietbeginn: 70 % der vereinbarten Gesamtvergütung,

bis einschließlich 3 Monate vor dem vereinbarten Veranstaltungs- bzw. Mietbeginn: 80 % der vereinbarten Gesamtvergütung,

bis einschließlich 1 Monat vor dem vereinbarten Veranstaltungs- bzw. Mietbeginn: 90 % der vereinbarten Gesamtvergütung.

(4) Erfolgt der Rücktritt innerhalb eines Monats vor dem vereinbarten Veranstaltungs- bzw. Mietbeginn oder erscheint der Kunde ohne vorherige Stornierung nicht zum vereinbarten Termin, ist der Anbieter berechtigt, 100 % der vereinbarten Gesamtvergütung als pauschalierten Schadensersatz zu verlangen, sofern die vereinbarten Leistungen nicht anderweitig vergeben werden können.

(5) Maßgeblich für die Berechnung der jeweiligen Frist ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Anbieter.

(6) Bereits erbrachte Leistungen, insbesondere Beratungs- und Planungsleistungen, Kommissionierungsleistungen, Individualanfertigungen, Sonderbeschaffungen, Transportvorbereitungen sowie bereits beauftragte Fremdleistungen, können unabhängig von der vorstehenden Stornostaffel gesondert berechnet werden, soweit diese Leistungen bereits erbracht wurden und gesetzlich abrechenbar sind.

(7) Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass dem Anbieter kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist als die nach Absatz 3 oder 4 berechnete Stornoentschädigung.

(8) Dem Anbieter bleibt vorbehalten, einen höheren tatsächlich entstandenen Schaden nach den gesetzlichen Vorschriften nachzuweisen und geltend zu machen.

(9) Gesetzliche Rücktritts-, Kündigungs- und Widerrufsrechte des Kunden bleiben unberührt, soweit diese zwingend gesetzlich vorgeschrieben sind.

§ 17 Mietpreis, Zahlungsbedingungen und Sicherheitsleistungen

(1) Die Höhe des Mietpreises sowie sämtlicher Nebenleistungen ergeben sich ausschließlich aus dem vom Kunden angenommenen Angebot sowie der Auftragsbestätigung.

Hierzu zählen insbesondere Mietpreise, Kommissionierungskosten, Transportkosten, Auf- und Abbauleistungen, Einweisungen, Serviceleistungen, Reinigungsleistungen, Sonderleistungen sowie sonstige vereinbarte Vergütungen.

(2) Soweit in diesen Besonderen Mietbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, gelten ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Teil I), insbesondere die dort geregelten Zahlungsbedingungen.

(3) Der Anbieter ist berechtigt, für einzelne Mietartikel oder Mietaufträge eine angemessene Sicherheitsleistung (Kaution) zu verlangen.

Die Höhe der Sicherheitsleistung richtet sich insbesondere nach

• dem Wert der Mietartikel,
• dem Umfang des Mietauftrags,
• der Mietdauer,
• dem individuellen Schadensrisiko oder
• sonstigen berechtigten Sicherungsinteressen des Anbieters.

Die Verpflichtung zur Zahlung einer Kaution ergibt sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung.

(4) Der Anbieter ist berechtigt, offene Forderungen, insbesondere wegen

• Beschädigungen,
• Verlusten,
• Fehlmengen,
• außergewöhnlicher Verschmutzungen,
• verspäteter Rückgabe,
• zusätzlicher Transport- oder Personalkosten,
• Mehraufwand oder
• sonstiger Ansprüche aus dem Mietverhältnis

mit einer geleisteten Sicherheitsleistung zu verrechnen.

(5) Übersteigt die Sicherheitsleistung die berechtigten Forderungen des Anbieters, wird der verbleibende Betrag nach Abschluss der Wareneingangsprüfung und Klärung sämtlicher gegenseitiger Ansprüche unverzüglich an den Kunden zurückgezahlt.

(6) Ergibt die Prüfung der zurückgegebenen Mietartikel nachträglich Fehlmengen, Beschädigungen, außergewöhnliche Verschmutzungen oder sonstige kostenpflichtige Sachverhalte, ist der Anbieter berechtigt, diese auch nach Rückgabe gesondert abzurechnen.

(7) Zusätzliche Leistungen, die auf Wunsch des Kunden nach Vertragsschluss erbracht werden oder aufgrund vom Kunden zu vertretender Umstände erforderlich werden, werden gesondert nach den vereinbarten Preisen oder – soweit keine Vereinbarung besteht – nach dem jeweils gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis berechnet.

(8) Rechnungen können dem Kunden auch in elektronischer Form übermittelt werden, sofern gesetzliche Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen.

(9) Ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Aufrechnung des Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig, soweit gesetzlich nichts Abweichendes vorgeschrieben ist.

§ 18 Höhere Gewalt und unvorhersehbare Ereignisse

(1) Keine Vertragspartei haftet für die verzögerte oder unmögliche Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, soweit diese auf Ereignissen beruhen, die außerhalb ihres Einflussbereichs liegen und auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht vorhersehbar oder vermeidbar waren.

(2) Hierzu zählen insbesondere

• Naturkatastrophen,
• Hochwasser,
• Sturm,
• Blitzschlag,
• Feuer,
• Pandemien,
• Epidemien,
• behördliche Anordnungen,
• Streiks oder rechtmäßige Aussperrungen,
• Verkehrssperrungen,
• erhebliche Verkehrsbehinderungen,
• Ausfälle der Energieversorgung,
• Ausfälle von Telekommunikationsnetzen,
• sowie sonstige vergleichbare Ereignisse höherer Gewalt.

(3) Die betroffene Vertragspartei wird die andere Vertragspartei unverzüglich über den Eintritt des Ereignisses sowie dessen voraussichtliche Dauer informieren.

(4) Für die Dauer des Ereignisses ruhen die betroffenen Leistungspflichten, soweit und solange deren Erfüllung unmöglich oder unzumutbar ist.

(5) Dauert das Ereignis länger als vier Wochen an oder wird die Vertragsdurchführung dauerhaft unmöglich, sind beide Vertragsparteien berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Vertragsteils vom Vertrag zurückzutreten.

Bereits erbrachte Leistungen sind nach den gesetzlichen Vorschriften abzurechnen.

(6) Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

§ 19 Haftung und Versicherung

(1) Während der Mietdauer trägt der Kunde die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwahrung und Nutzung der Mietartikel.

Er haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Beschädigungen, Verlust oder Untergang der Mietartikel, soweit er diese zu vertreten hat.

(2) Der Kunde haftet auch für Pflichtverletzungen seiner gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden, Erfüllungsgehilfen, Beauftragten sowie der Personen, denen er den Zugang zu den Mietartikeln ermöglicht, nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Anbieter empfiehlt dem Kunden, insbesondere bei größeren Veranstaltungen oder hochwertigen Mietgegenständen, den Abschluss einer geeigneten Veranstaltungs-, Haftpflicht- oder Sachversicherung.

Der Abschluss einer Versicherung ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, nicht Bestandteil des Mietvertrages.

(4) Eine vom Kunden abgeschlossene Versicherung lässt dessen vertragliche Verpflichtungen gegenüber dem Anbieter unberührt.

(5) Im Übrigen richtet sich die Haftung der Vertragsparteien nach den Haftungsregelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Teil I).

§ 20 Schlussbestimmungen

(1) Diese Besonderen Mietbedingungen gelten ausschließlich für Mietverträge über Mietartikel, Dekorationsgegenstände sowie Eventequipment, die über den OnlineMietshop oder auf sonstigem Wege mit der Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG geschlossen werden.

(2) Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Teil I). Soweit diese Besonderen Mietbedingungen abweichende Regelungen enthalten, gehen sie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Mietverträge über Mietartikel vor.

(3) Weitergehende individuelle Vereinbarungen, die im Angebot, der Auftragsbestätigung oder einem gesonderten Vertrag schriftlich oder in Textform getroffen wurden, gehen diesen besonderen Mietbedingungen vor.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Besonderen Mietbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.

(5) Soweit der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, gelten die Gerichtsstands- und Rechtswahlregelungen gemäß Teil I dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Teil V Besondere Vertragsbedingungen für Dienstleistungen und Eventplanung

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen (Teil I) sowie den Allgemeinen Mietbedingungen (Teil II) für sämtliche Mietverträge über Mietartikel, Dekorationen, Eventequipment und sonstige Mietgegenstände, die über den Online-Mietshop CB-EVENTS der Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG angeboten werden.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Besonderen Vertragsbedingungen gelten für sämtliche Dienstleistungen der Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG, soweit diese nicht ausschließlich Gegenstand eines Mietvertrages oder eines Vertrages über die Anmietung einer Eventlocation sind.

(2) Hierzu gehören insbesondere Leistungen in den Bereichen

• Eventplanung, Hochzeitsplanung,
• Wedding Planning, Veranstaltungsorganisation,
• Projektmanagement, Eventmanagement,
• Wedding Day Management, Veranstaltungskoordination,
• Dekorationsplanung, Dekorationsservice,
• Beratung, Konzeptentwicklung,
• Budgetplanung,
• Zeit- und Ablaufplanung,
• Dienstleisterkoordination,
• Veranstaltungsbetreuung,
• Vermittlung von Dienstleistern sowie
• sonstige organisatorische oder beratende Leistungen.

(3) Diese Besonderen Vertragsbedingungen ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Teil I). Soweit diese Besonderen Vertragsbedingungen abweichende Regelungen enthalten, gehen sie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen vor.

(4) Werden im Rahmen eines Projekts zusätzlich Mietartikel oder Eventlocations der Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG in Anspruch genommen, gelten ergänzend die hierfür jeweils einschlägigen Besonderen Vertragsbedingungen.

§ 2 Vertragsschluss und Leistungsumfang

(1) Die Präsentation von Dienstleistungen auf Internetseiten, in Broschüren, Katalogen oder sonstigen Werbemedien stellt kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar.

(2) Der Kunde kann eine unverbindliche Anfrage stellen. Auf Grundlage der vom Kunden mitgeteilten Informationen erstellt die Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG ein individuelles Angebot.

(3) Der Vertrag kommt erst durch Annahme des Angebots durch den Kunden sowie dessen Bestätigung durch die Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG oder durch den Beginn der vereinbarten Leistungserbringung zustande.

(4) Maßgeblich für Art und Umfang der geschuldeten Leistungen sind ausschließlich

• das angenommene Angebot,
• die Auftragsbestätigung,
• diese Vertragsbedingungen sowie
• ausdrücklich schriftlich oder in Textform vereinbarte Ergänzungen.

(5) Angaben des Kunden, insbesondere zu Teilnehmerzahlen, Veranstaltungsorten, Zeitplänen, Budgets, gewünschten Dienstleistern oder sonstigen Planungsgrundlagen, bilden die Grundlage der Leistungserbringung.

Ändern sich diese Voraussetzungen nach Vertragsschluss, können sich hieraus Änderungen des Leistungsumfangs sowie zusätzliche Vergütungsansprüche ergeben.

(6) Die Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer vertraglichen Leistungen geeignete Mitarbeitende oder Dritte als Erfüllungsgehilfen einzusetzen, sofern berechtigte Interessen des Kunden hierdurch nicht beeinträchtigt werden.

(7) Verlangt der Verbraucher ausdrücklich, dass die Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG bereits vor Ablauf einer bestehenden gesetzlichen Widerrufsfrist mit der Erbringung der beauftragten Dienstleistungen beginnt, erfolgt dies ausschließlich auf Grundlage einer gesonderten ausdrücklichen Erklärung des Verbrauchers. Die gesetzlichen Regelungen über das Widerrufsrecht, den Wertersatz sowie ein etwaiges vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts bleiben unberührt.

§ 3 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche für die Durchführung der vereinbarten Dienstleistungen erforderlichen Informationen vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

(2) Hierzu gehören insbesondere

• Kontaktdaten, Veranstaltungsdaten,
• Teilnehmerzahlen, Budgetvorgaben,
• Zeitpläne, Veranstaltungsorte,
• Ansprechpartner,
• besondere Wünsche,
• behördliche Anforderungen sowie
• sämtliche weiteren Informationen, die für die Planung oder Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind.

(3) Der Kunde benennt spätestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn eine entscheidungsbefugte Ansprechperson, die während der gesamten Planungsphase sowie am Veranstaltungstag erreichbar ist, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

(4) Der Kunde verpflichtet sich, notwendige Entscheidungen, Freigaben und Rückmeldungen innerhalb angemessener Fristen zu erteilen.

Verzögerungen, die auf verspäteten Mitwirkungshandlungen beruhen, verlängern vereinbarte Ausführungsfristen entsprechend.

(5) Entstehen der Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG aufgrund unvollständiger, verspäteter oder unrichtiger Angaben des Kunden zusätzlicher Planungs-, Organisations- oder Personalaufwand, ist dieser nach den vereinbarten Vergütungssätzen oder dem jeweils gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis gesondert zu vergüten.

(6) Der Kunde ist verpflichtet, erforderliche Genehmigungen, Zustimmungen oder Freigaben Dritter rechtzeitig einzuholen, soweit diese nicht ausdrücklich von der Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG übernommen werden.

§ 4 Art der Dienstleistungen

(1) Die Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG erbringt ihre Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen und erfahrenen Veranstaltungsdienstleisters.

(2) Gegenstand des Vertrages sind – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – insbesondere Beratungs-, Planungs-, Organisations-, Koordinations- und Betreuungsleistungen.

(3) Die Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG schuldet grundsätzlich die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, einen bestimmten Veranstaltungserfolg oder das Erreichen subjektiver Erwartungen des Kunden.

(4) Empfehlungen hinsichtlich Veranstaltungsorten, Dienstleistern, Dekorationskonzepten, Abläufen, Zeitplänen oder sonstigen organisatorischen Maßnahmen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen auf Grundlage der zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen.

(5) Änderungen des Leistungsumfangs während der Vertragsdurchführung bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Soweit hierdurch zusätzlicher Aufwand entsteht, ist dieser gesondert zu vergüten.

(6) Die Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG ist berechtigt, Leistungen in zumutbarem Umfang an geänderte tatsächliche Gegebenheiten anzupassen, soweit hierdurch der Vertragszweck nicht wesentlich beeinträchtigt wird und berechtigte Interessen des Kunden gewahrt bleiben.

§ 5 Fremddienstleister und Koordination

(1) Im Rahmen der Eventplanung arbeitet die Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG regelmäßig mit externen Dienstleistern zusammen, insbesondere aus den Bereichen

• Catering,
• Fotografie, Videografie, Musik und Entertainment,
• Floristik,
• Konditorei,
• freie Trauungen,
• Veranstaltungstechnik, Dekoration,
• Künstler, Shuttle- und Beförderungsleistungen,
• Hotel- und Übernachtungsleistungen,
• Sicherheitsdienste,
• sowie weiteren veranstaltungsbezogenen Dienstleistungen.

(2) Soweit nichts ausdrücklich Abweichendes vereinbart wurde, übernimmt die Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG ausschließlich die Einholung, Prüfung, Abstimmung und Koordination geeigneter Angebote im Auftrag des Kunden.

Die Auswahl geeigneter Dienstleister erfolgt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Veranstaltungsplaners unter Berücksichtigung der Wünsche und Anforderungen des Kunden.

(3) Die Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG handelt bei der Einholung von Angeboten ausschließlich als Vertreterin des Kunden im Rahmen der vereinbarten Planungs- und Organisationsleistungen.

Eine Beauftragung der jeweiligen Dienstleister erfolgt ausschließlich durch den Kunden selbst.

(4) Sämtliche Verträge über Leistungen externer Dienstleister werden unmittelbar zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Dienstleister geschlossen.

Die Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG wird weder Vertragspartner dieser Verträge noch Schuldner oder Gläubiger der hieraus resultierenden Leistungen oder Zahlungsansprüche.

(5) Angebote externer Dienstleister werden dem Kunden zur Prüfung und Entscheidung vorgelegt.

Die Annahme eines Angebots sowie die Beauftragung des jeweiligen Dienstleisters erfolgen ausschließlich durch den Kunden.

(6) Rechnungen externer Dienstleister werden unmittelbar an den Kunden gestellt und sind ausschließlich von diesem gegenüber dem jeweiligen Dienstleister zu begleichen.

Die Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG nimmt grundsätzlich keine Zahlungen für Leistungen externer Dienstleister entgegen und ist nicht zum Inkasso berechtigt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

(7) Die Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG koordiniert auf Wunsch des Kunden die Kommunikation zwischen den beteiligten Dienstleistern sowie den organisatorischen Ablauf der Veranstaltung.

Diese Koordinationsleistungen begründen jedoch keine Verantwortlichkeit für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung durch die jeweiligen Drittunternehmen.

(8) Für Art, Umfang, Qualität, Termine, Preise sowie die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen externer Dienstleister sind ausschließlich diese selbst nach Maßgabe der jeweils mit dem Kunden geschlossenen Verträge verantwortlich.

Etwaige Gewährleistungs-, Schadensersatz- oder sonstige Ansprüche sind unmittelbar gegenüber dem jeweiligen Dienstleister geltend zu machen.

(9) Die Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG haftet nicht für Leistungsstörungen, Terminverschiebungen, Lieferverzögerungen, Ausfälle oder sonstige Pflichtverletzungen externer Dienstleister, soweit diese nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG beruhen.

Unberührt bleibt die Verpflichtung der Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG, den Kunden im Rahmen der vereinbarten Koordinationsleistungen bei der Suche nach angemessenen Lösungen zu unterstützen.

(10) Änderungen oder Kündigungen von Verträgen mit externen Dienstleistern erfolgen grundsätzlich durch den Kunden selbst.

Auf Wunsch unterstützt die Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG den Kunden hierbei im Rahmen der vereinbarten Dienstleistungen.

(11) Die Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG ist berechtigt, dem Kunden geeignete Dienstleister zu empfehlen. Der Kunde ist in seiner Entscheidung frei und nicht verpflichtet, einen empfohlenen Dienstleister zu beauftragen.

(12) Soweit der Kunde selbst Dienstleister auswählt oder beauftragt, übernimmt die Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG im Rahmen ihrer Koordinationsleistungen die organisatorische Abstimmung mit diesen, soweit dies vom vereinbarten Leistungsumfang umfasst ist.

§ 6 Vergütung, Auslagen und Zusatzleistungen

(1) Die Vergütung der Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG richtet sich ausschließlich nach dem angenommenen Angebot, der Auftragsbestätigung oder einer sonstigen ausdrücklich getroffenen Vergütungsvereinbarung.

Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, erfolgt die Vergütung auf Basis einer Pauschale, eines Stundenhonorars oder einer Kombination beider Vergütungsmodelle.

(2) Die vereinbarte Vergütung umfasst sämtliche Leistungen, die nach dem jeweiligen Angebot geschuldet sind. Hierzu gehören insbesondere sämtliche organisatorischen, planerischen, koordinierenden und beratenden Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese unmittelbar für den Kunden sichtbar sind.

Hierzu zählen insbesondere:

• Erst- und Folgegespräche,
• Beratung und Konzeptentwicklung,
• Erstellung und Überarbeitung von Veranstaltungs-, Budget- und Ablaufkonzepten,
• Erstellung von Zeitplänen, Ablaufplänen und Organisationsunterlagen,
• Recherche geeigneter Veranstaltungsorte und Dienstleister,
• Einholung, Vergleich, Prüfung und Abstimmung von Angeboten,
• laufende Kommunikation mit dem Kunden,
• E-Mail-Korrespondenz,
• Telefonate und Videokonferenzen,
• Abstimmungen mit Behörden, Veranstaltungsorten und externen Dienstleistern,
• Terminorganisation,
• Projektsteuerung,
• Koordination der beteiligten Dienstleister,
• Vor-Ort-Termine,
• Veranstaltungsbetreuung,
• Wedding Day Management,
• Eventmanagement,
• Nachbereitung der Veranstaltung sowie
• sämtliche weiteren organisatorischen Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Projekts erforderlich sind.

(3) Die Vergütung wird für den gesamten organisatorischen, planerischen und koordinativen Aufwand geschuldet und nicht ausschließlich für Besprechungs- oder Anwesenheitszeiten.

Der Umstand, dass einzelne Leistungen im Hintergrund oder ohne unmittelbare Anwesenheit des Kunden erbracht werden, berührt den Vergütungsanspruch der Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG nicht.

(4) Änderungswünsche des Kunden nach Vertragsschluss, insbesondere Änderungen des Veranstaltungsumfangs, der Gästezahl, des Veranstaltungsortes, des Zeitplans, der Dienstleister, des Dekorationskonzepts oder sonstiger wesentlicher Planungsgrundlagen, können zu einem zusätzlichen Vergütungsanspruch führen, soweit hierdurch ein zusätzlicher Arbeits- oder Organisationsaufwand entsteht.

Zusätzliche Leistungen werden nach den vereinbarten Vergütungssätzen oder – soweit keine Vereinbarung besteht – nach dem jeweils gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis berechnet.

(5) Auslagen und Fremdkosten, die im Rahmen der Leistungserbringung im Namen und für Rechnung des Kunden entstehen und nicht bereits Bestandteil der vereinbarten Vergütung sind, werden gesondert berechnet. Hierzu zählen insbesondere Porto-, Versand-, Kurier-, Park-, Maut-, Reise-, Übernachtungs- sowie sonstige projektbezogene Nebenkosten.

(6) Reisezeiten sowie Vor-Ort-Termine außerhalb des Geschäftssitzes können gesondert berechnet werden, sofern dies im Angebot oder in der Auftragsbestätigung vorgesehen ist.

(7) Die Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG ist berechtigt, bei langfristigen Projekten oder mehrstufigen Veranstaltungsplanungen angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem Projektfortschritt zu verlangen, sofern dies im Angebot vereinbart wurde.

(8) Rechnungen können in Textform oder elektronisch übermittelt werden. Im Übrigen gelten die Zahlungsbedingungen gemäß Teil I dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(9) Ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Aufrechnung des Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig, soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist.

(10) Übt ein Verbraucher ein bestehendes gesetzliches Widerrufsrecht aus, nachdem er ausdrücklich den Beginn der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist verlangt hat, richtet sich ein etwaiger Wertersatzanspruch der Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 7 Änderungsmanagement und Leistungsänderungen

(1) Änderungen oder Ergänzungen des vereinbarten Leistungsumfangs durch den Kunden sind jederzeit bis zur Durchführung der Veranstaltung möglich, soweit deren Umsetzung organisatorisch, personell und zeitlich zumutbar ist.

Ein Anspruch des Kunden auf Umsetzung einer gewünschten Änderung besteht jedoch nicht.

(2) Als Leistungsänderungen gelten insbesondere, jedoch nicht abschließend:

• Änderungen der Gästezahl,
• Änderungen des Veranstaltungsdatums oder der Veranstaltungszeiten,
• Änderungen des Veranstaltungsortes,
• Änderungen des Veranstaltungsablaufs,
• Änderungen des Dekorations- oder Gestaltungskonzeptes,
• Hinzufügen oder Wegfall einzelner Programmpunkte,
• Änderungen der gewünschten Dienstleister,
• Erweiterung oder Reduzierung beauftragter Leistungen,
• zusätzliche Besprechungs- oder Abstimmungstermine,
• zusätzliche Vor-Ort-Termine,
• Änderungen aufgrund behördlicher Auflagen,
• sonstige Änderungen der ursprünglichen Planungsgrundlagen.

(3) Die Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG prüft Änderungswünsche des Kunden unverzüglich und informiert den Kunden über deren Umsetzbarkeit sowie über etwaige Auswirkungen auf Vergütung, Termine oder den organisatorischen Ablauf.

(4) Führt eine Leistungsänderung zu einem zusätzlichen Planungs-, Organisations-, Koordinations- oder Personalaufwand, ist die Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG berechtigt, hierfür eine zusätzliche Vergütung nach den vereinbarten Vergütungssätzen oder – soweit keine Vereinbarung besteht – nach dem jeweils gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis zu verlangen.

(5) Verzögert sich die Durchführung des Projekts oder der Veranstaltung infolge von Änderungswünschen des Kunden, verlängern sich vereinbarte Leistungs- und Ausführungsfristen angemessen.

(6) Änderungen, die Auswirkungen auf Leistungen externer Dienstleister haben, werden von der Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG im Rahmen der vereinbarten Koordinationsleistungen an die betreffenden Dienstleister weitergeleitet.

Die Entscheidung über die Annahme der Änderung sowie hieraus entstehende Mehrkosten obliegt dem jeweiligen Dienstleister und dem Kunden.

(7) Mehrkosten, Stornokosten oder sonstige finanzielle Auswirkungen, die aufgrund von Änderungswünschen des Kunden bei externen Dienstleistern entstehen, trägt der Kunde, soweit diese nicht von der Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG zu vertreten sind.

(8) Kurzfristige Änderungswünsche unmittelbar vor oder während der Veranstaltung werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Eine Verpflichtung zur Umsetzung besteht jedoch nur, soweit die Änderungen ohne Beeinträchtigung des Veranstaltungsablaufs sowie der Rechte und Interessen anderer Beteiligter möglich und zumutbar sind.

(9) Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform. Dies gilt nicht für kurzfristige organisatorische Abstimmungen während der Veranstaltungsdurchführung, sofern diese im Interesse einer ordnungsgemäßen Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind.

(10) Werden Änderungswünsche des Kunden durch gesetzliche Vorschriften, behördliche Anordnungen oder sicherheitsrelevante Gründe erforderlich, werden die Vertragsparteien gemeinsam eine angemessene Anpassung des Leistungsumfangs anstreben. Hierdurch entstehender zusätzlicher Aufwand der Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG ist vom Kunden zu vergüten, soweit dieser nicht von der Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG zu vertreten ist.

§ 8 Wedding Day Manager / Eventmanager

(1) Für jede Veranstaltung stellt die Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG einen erfahrenen Wedding Day Manager (bei Hochzeiten) oder einen Eventmanager (bei allen übrigen Veranstaltungen) als verantwortliche Ansprechperson zur Verfügung.

Die Stellung eines Wedding Day Managers bzw. Eventmanagers ist fester und verpflichtender Bestandteil jeder Veranstaltung und Bestandteil des zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Vertrages. Eine Abwahl oder ein Verzicht hierauf ist ausgeschlossen.

(2) Der Wedding Day Manager bzw. Eventmanager übernimmt im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs insbesondere folgende Aufgaben:

• organisatorische Gesamtkoordination der Veranstaltung,
• Überwachung des vereinbarten Veranstaltungsablaufs,
• Koordination der zeitlichen Abläufe,
• Abstimmung mit dem Veranstalter sowie dessen benannten Ansprechpartnern,
• Koordination der beteiligten Dienstleister am Veranstaltungstag,
• Abstimmung mit dem Servicepersonal,
• Koordination von Anlieferungen, Auf- und Abbauarbeiten,
• Überwachung der vereinbarten Aufbau- und Dekorationszeiten,
• Unterstützung bei kurzfristigen organisatorischen Entscheidungen,
• Ansprechpartner für organisatorische Fragen während der Veranstaltung,
• Koordination unvorhergesehener organisatorischer Abläufe im Interesse einer ordnungsgemäßen Veranstaltungsdurchführung.

(3) Der Wedding Day Manager bzw. Eventmanager handelt ausschließlich im organisatorischen Interesse einer reibungslosen Veranstaltungsdurchführung.

Er ist berechtigt, im Rahmen des vereinbarten Veranstaltungskonzeptes sowie zur Aufrechterhaltung eines geordneten Veranstaltungsablaufs angemessene organisatorische Entscheidungen zu treffen, soweit ein vorheriges Einholen einer Entscheidung des Veranstalters nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist.

Hierbei werden die erkennbaren Interessen und Vorgaben des Veranstalters angemessen berücksichtigt.

(4) Der Wedding Day Manager bzw. Eventmanager ist berechtigt, den beteiligten Dienstleistern organisatorische Weisungen zu erteilen, soweit diese ausschließlich der Umsetzung des vereinbarten Veranstaltungsablaufs dienen.

Ein unmittelbares Weisungsrecht hinsichtlich der arbeitsvertraglichen Durchführung gegenüber Mitarbeitenden externer Dienstleister wird hierdurch nicht begründet.

(5) Zur Sicherstellung eines geordneten Veranstaltungsablaufs erfolgt die organisatorische Kommunikation zwischen dem Veranstalter, den Gästen (soweit erforderlich), den Mitarbeitenden der Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG sowie den an der Veranstaltung beteiligten externen Dienstleistern grundsätzlich über den eingesetzten Wedding Day Manager bzw. Eventmanager.

Organisatorische Anweisungen, Änderungen des Veranstaltungsablaufs oder sonstige Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Durchführung der Veranstaltung sollen ausschließlich über den Wedding Day Manager bzw. Eventmanager abgestimmt werden.

Direkte Anweisungen des Veranstalters oder seiner Gäste an Mitarbeitende der Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG oder an durch die Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG koordinierte Dienstleister, die dem abgestimmten Veranstaltungskonzept widersprechen oder zu organisatorischen Beeinträchtigungen führen können, sind nach Möglichkeit zu vermeiden.

Soweit derartige Anweisungen erteilt werden, ist der Wedding Day Manager bzw. Eventmanager berechtigt, diese im Interesse eines geordneten Veranstaltungsablaufs mit dem Veranstalter abzustimmen und gegebenenfalls organisatorisch anzupassen.

Die Verantwortung des Veranstalters für grundlegende Entscheidungen über Inhalt und Ablauf seiner Veranstaltung bleibt hiervon unberührt.

(6) Kostenpflichtige Zusatzleistungen während der Veranstaltung

Der Wedding Day Manager bzw. Eventmanager ist nicht berechtigt, im Namen des Veranstalters kostenpflichtige Zusatzleistungen, Zusatzbestellungen oder Vertragsänderungen zu beauftragen, sofern der Veranstalter oder eine von diesem zuvor schriftlich oder in Textform benannte vertretungsberechtigte Person diesen nicht ausdrücklich zugestimmt hat.

Zu den kostenpflichtigen Zusatzleistungen gehören insbesondere:

• die Verlängerung der Veranstaltungsdauer,
• zusätzliches Service- oder Aufsichtspersonal,
• zusätzliche Speisen oder Getränke,
• nachträglich beauftragte Mietartikel,
• zusätzliche Auf- oder Abbauleistungen,
• zusätzliche Dekorationsleistungen,
• zusätzliche Technik- oder Beleuchtungsleistungen,
• zusätzliche Reinigungsleistungen,
• sonstige nicht vom ursprünglichen Leistungsumfang umfasste Leistungen.

Der Veranstalter kann vor Veranstaltungsbeginn eine oder mehrere vertretungsberechtigte Personen benennen, die während der Veranstaltung berechtigt sind, kostenpflichtige Zusatzleistungen verbindlich im Namen des Veranstalters zu beauftragen. Erfolgt keine Benennung, ist ausschließlich der Veranstalter selbst hierzu berechtigt.

Hiervon ausgenommen sind Maßnahmen, die zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für Personen oder Sachen, zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Auflagen oder zur Vermeidung erheblicher Schäden an der Veranstaltung oder den Veranstaltungsräumen unverzüglich erforderlich sind. In diesen Fällen ist der Wedding Day Manager bzw. Eventmanager berechtigt, die notwendigen organisatorischen Maßnahmen zu veranlassen. Der Veranstalter ist hierüber schnellstmöglich zu informieren.

Die Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG wird den Veranstalter oder die benannte vertretungsberechtigte Person vor der Beauftragung kostenpflichtiger Zusatzleistungen – soweit dies nach den Umständen möglich und zumutbar ist – über den voraussichtlichen Umfang der hierdurch entstehenden Mehrkosten informieren, insofern diese nicht durch die Bankettmappe, das Preis- / Leistungsverzeichnis oder dem Veranstalter vorliegenden Angebote oder Auftrag bereits bekannt sind.

(7) Die Verantwortung für inhaltliche Entscheidungen der Veranstaltung, insbesondere hinsichtlich Programmpunkten, Gästeliste, Budget, Auswahl von Speisen und Getränken, Musik, Dekoration, Sitzordnung oder sonstiger persönlicher Gestaltungsentscheidungen, verbleibt ausschließlich beim Veranstalter, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.

(8) Der Wedding Day Manager bzw. Eventmanager ist berechtigt, Maßnahmen zu veranlassen, die aus Gründen der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes, der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften oder zur Vermeidung erheblicher Störungen des Veranstaltungsablaufs erforderlich sind.

Soweit möglich und zumutbar, wird der Veranstalter hierüber vorab informiert.

(9) Der Wedding Day Manager bzw. Eventmanager übernimmt keine Veranstalterstellung im rechtlichen Sinne. Die öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Verantwortung für die Veranstaltung verbleibt – soweit gesetzlich zulässig – beim Veranstalter.

(10) Sollte der ursprünglich vorgesehene Wedding Day Manager bzw. Eventmanager aufgrund von Krankheit, Unfall oder sonstigen unvorhersehbaren Umständen verhindert sein, ist die Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG berechtigt, eine fachlich gleichwertig qualifizierte Ersatzperson einzusetzen.

Ein Anspruch des Veranstalters auf den Einsatz einer bestimmten Person besteht nicht.

(11) Leistungen, die über den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen und auf Wunsch des Veranstalters oder aufgrund nachträglicher Änderungen erforderlich werden, können gesondert vergütet werden, soweit hierdurch zusätzlicher Personal-, Organisations- oder Zeitaufwand entsteht.

(12) Der Wedding Day Manager bzw. Eventmanager dokumentiert auf Wunsch oder soweit zur ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung erforderlich wesentliche organisatorische Ereignisse und Entscheidungen während der Veranstaltung. Diese Dokumentation dient ausschließlich der Qualitätssicherung sowie der Nachweisführung im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien.

§ 9 Termine, Terminverschiebungen und Leistungshindernisse

(1) Sämtliche vereinbarten Termine, Besprechungen, Planungsmeilensteine sowie der Veranstaltungstermin ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder den zwischen den Vertragsparteien abgestimmten Terminplänen.

(2) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, vereinbarte Termine einzuhalten und sich über absehbare Verzögerungen oder Verhinderungen unverzüglich zu informieren.

(3) Wünscht der Kunde nach Vertragsschluss eine Verschiebung des Veranstaltungstermins oder wesentlicher Projekttermine, wird die Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG prüfen, ob eine Terminverlegung organisatorisch und personell möglich ist.

Ein Anspruch auf Durchführung der Veranstaltung zu einem Ersatztermin besteht nicht.

(4) Führt eine Terminverschiebung zu zusätzlichem Planungs-, Organisations-, Personal- oder Koordinationsaufwand oder entstehen hierdurch Mehrkosten bei der Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG oder bei vom Kunden beauftragten Drittunternehmen, sind diese vom Kunden zu tragen, soweit er die Terminänderung veranlasst hat.

(5) Bereits erbrachte Planungs-, Beratungs- und Organisationsleistungen bleiben auch im Falle einer Terminverschiebung vergütungspflichtig.
(6) Ist eine Durchführung der Veranstaltung zum ursprünglich vereinbarten Termin aufgrund höherer Gewalt, behördlicher Anordnungen oder sonstiger von keiner Vertragspartei zu vertretender Umstände nicht möglich, werden die Vertragsparteien einvernehmlich prüfen, ob eine Verlegung auf einen Ersatztermin möglich ist.

Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

(7) Kann die Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG vereinbarte Leistungen aufgrund einer Erkrankung oder eines sonstigen unvorhersehbaren Ausfalls der vorgesehenen Mitarbeitenden nicht persönlich erbringen, ist sie berechtigt, fachlich geeignete Ersatzpersonen einzusetzen.

Ein Anspruch des Kunden auf den Einsatz bestimmter Mitarbeitender besteht nicht, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

(8) Verzögerungen oder Leistungshindernisse, die auf unvollständigen, verspäteten oder fehlerhaften Mitwirkungshandlungen des Kunden oder auf Umständen aus dessen Verantwortungsbereich beruhen, verlängern vereinbarte Leistungsfristen angemessen.

Hierdurch entstehender zusätzlicher Aufwand der Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG ist vom Kunden nach den vereinbarten Vergütungssätzen oder dem jeweils gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis zu vergüten.

(9) Soweit einzelne Programmpunkte, Dienstleister oder Leistungen aufgrund unvorhersehbarer Umstände ausfallen oder geändert werden müssen, unterstützt die Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG den Kunden im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs bei der Suche nach einer angemessenen Ersatzlösung. Ein Anspruch auf eine gleichwertige Ersatzleistung besteht jedoch nicht, sofern die Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG den Ausfall nicht zu vertreten hat.

(10) Die Rechte der Vertragsparteien aus den gesetzlichen Vorschriften sowie aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Teil I), insbesondere zu höherer Gewalt und gesetzlichen Leistungsstörungen, bleiben unberührt.

§ 10 Rücktritt, Kündigung und Projektbeendigung

(1) Der Kunde kann den Vertrag jederzeit bis zum Abschluss der vereinbarten Dienstleistungen kündigen. Die Kündigung bedarf mindestens der Textform (§ 126b BGB).

(2) Im Falle einer Kündigung sind sämtliche bis zum Zugang der Kündigung vertragsgemäß erbrachten Leistungen der Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG entsprechend dem tatsächlichen Projektfortschritt zu vergüten.

Hierzu zählen insbesondere bereits erbrachte Beratungs-, Planungs-, Organisations-, Koordinations- und Betreuungsleistungen sowie sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Auslagen und Fremdkosten.

(3) Soweit für einzelne Projektabschnitte oder Leistungsphasen Pauschalvergütungen vereinbart wurden, ist die Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG berechtigt, die bis zum Zeitpunkt der Kündigung bereits vollständig oder teilweise erbrachten Leistungsphasen anteilig nach ihrem jeweiligen Fertigstellungsgrad abzurechnen.

(4) Bereits im Auftrag des Kunden beauftragte oder veranlasste Fremdleistungen sowie hieraus resultierende Stornierungs-, Umbuchungs- oder Rücktrittskosten externer Dienstleister trägt der Kunde nach Maßgabe der jeweils mit diesen Dienstleistern geschlossenen Verträge.

(5) Kündigt der Kunde den Vertrag zu einem Zeitpunkt, zu dem die wesentlichen Planungs- und Organisationsleistungen bereits erbracht wurden, bleibt der Anspruch der Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen unberührt.

(6) Beide Vertragsparteien sind berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund nach den gesetzlichen Vorschriften außerordentlich zu kündigen.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

eine Vertragspartei trotz schriftlicher Abmahnung wesentliche Vertragspflichten nachhaltig verletzt, erforderliche Mitwirkungshandlungen trotz angemessener Fristsetzung dauerhaft unterbleiben, das für die Zusammenarbeit notwendige Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört ist oder die Durchführung des Vertrages aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen dauerhaft unmöglich wird.

Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

(7) Im Falle einer Vertragsbeendigung hat der Kunde Anspruch auf Herausgabe derjenigen Arbeitsergebnisse, deren Vergütung vollständig erbracht wurde, soweit dem keine Rechte Dritter oder berechtigte Interessen der Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG entgegenstehen.

(8) Konzepte, Ablaufpläne, Budgetplanungen, Zeichnungen, Moodboards, Gestaltungsunterlagen oder sonstige Arbeitsergebnisse, die bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung erstellt wurden, dürfen vom Kunden nur insoweit genutzt werden, wie hierfür die vereinbarte Vergütung vollständig entrichtet wurde und dem keine abweichende Vereinbarung entgegensteht.

(9) Die Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche bleibt beiden Vertragsparteien vorbehalten.

§ 11 Geistiges Eigentum, Urheberrechte und Nutzungsrechte

(1) Sämtliche von der Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG im Rahmen der Vertragsdurchführung erstellten oder entwickelten Arbeitsergebnisse unterliegen – soweit gesetzlich möglich – dem Urheberrecht, dem Schutz des geistigen Eigentums sowie den sonstigen gesetzlichen Schutzrechten.

Hierzu gehören insbesondere:

• Veranstaltungs- und Eventkonzepte,
• Hochzeitskonzepte,
• Dekorations- und Gestaltungskonzepte,
• Moodboards,
• Designentwürfe,
• Raum- und Tischplanungen,
• Sitzpläne,
• Ablaufpläne,
• Regie- und Zeitpläne,
• Budgetplanungen,
• Checklisten,
• Präsentationen,
• Kalkulationen,
• Visualisierungen,
• Zeichnungen,
• Skizzen,
• Planungsunterlagen,
• Organisationsunterlagen,
• individuelle Gestaltungs- und Umsetzungsvorschläge sowie
• sämtliche sonstigen im Rahmen des Projektes entwickelten Unterlagen.

(2) Mit Abschluss des Vertrages werden dem Kunden keine Eigentums-, Urheber- oder sonstigen ausschließlichen Nutzungsrechte an den von der Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG erstellten Arbeitsergebnissen übertragen, soweit dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

(3) Der Kunde erhält nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht an denjenigen Arbeitsergebnissen, die zur Durchführung der beauftragten Veranstaltung erforderlich sind.

Die Nutzung ist ausschließlich für die konkret beauftragte Veranstaltung zulässig.

(4) Eine weitergehende Nutzung, insbesondere

• die Weitergabe an Dritte,
• die Vervielfältigung,
• die Veröffentlichung,
• die kommerzielle Nutzung,
• die Nutzung für weitere Veranstaltungen,
• die Bearbeitung oder Veränderung,
• die Verwendung einzelner Bestandteile in anderen Projekten,

bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung der Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG.

(5) Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertragsverhältnis verbleiben sämtliche Nutzungsrechte ausschließlich bei der Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG.

Der Kunde ist bis zu diesem Zeitpunkt nicht berechtigt, Planungsunterlagen oder sonstige Arbeitsergebnisse ganz oder teilweise zu verwenden oder Dritten zugänglich zu machen.

(6) Beendet der Kunde den Vertrag vor Abschluss der vereinbarten Leistungen oder entscheidet er sich gegen die Durchführung der Veranstaltung, verbleiben sämtliche Nutzungsrechte an den bis dahin erstellten Arbeitsergebnissen bei der Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG.

Eine Nutzung durch den Kunden oder durch von ihm beauftragte Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG zulässig.

(7) Stellt der Kunde der Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG eigene Unterlagen, Entwürfe, Bilder, Logos, Marken, Texte oder sonstige Inhalte zur Verfügung, versichert der Kunde, über die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte zu verfügen.

Der Kunde stellt die Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund einer rechtswidrigen Nutzung solcher Inhalte geltend gemacht werden, soweit der Kunde die Rechtsverletzung zu vertreten hat.

(8) Die Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG ist berechtigt, allgemeine Planungs- und Organisationserfahrungen sowie hierbei erworbenes Know-how auch für andere Projekte zu verwenden, sofern hierbei keine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse sowie keine personenbezogenen Daten des Kunden offenbart werden.

(9) Gesetzliche Urheberpersönlichkeitsrechte sowie sonstige gesetzliche Schutzrechte bleiben unberührt.

§ 12 Vertraulichkeit und Geschäftsgeheimnisse

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages bekannt werdenden vertraulichen Informationen sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Vertragspartei vertraulich zu behandeln und ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Vertragsverhältnisses zu verwenden.

(2) Als vertrauliche Informationen gelten insbesondere, jedoch nicht abschließend:

• Veranstaltungs- und Hochzeitskonzepte,
• Budget- und Kostenplanungen,
• Ablauf- und Regiepläne,
• Kalkulationen,
• Preis- und Einkaufskonditionen,
• interne Organisationsabläufe,
• Checklisten,
• Projektunterlagen,
• Gestaltungs- und Dekorationskonzepte,
• technische Planungen,
• Lieferanten- und Dienstleisterkonditionen,
• Geschäftsstrategien,
• Marketing- und Vertriebskonzepte,
• personenbezogene Veranstaltungsdaten,
• Gästelisten,
• Sitzpläne,
• Vertragsunterlagen sowie
• sämtliche sonstigen Informationen, die ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind oder ausdrücklich als vertraulich bezeichnet wurden.

(3) Der Kunde verpflichtet sich insbesondere, von der Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG entwickelte Planungsunterlagen, Organisationskonzepte, Kalkulationen, Preisstrukturen, Arbeitshilfen, Checklisten, Ablaufpläne oder vergleichbare Unterlagen weder ganz noch teilweise Dritten zugänglich zu machen oder außerhalb des vereinbarten Vertragszwecks zu verwenden, soweit hierfür keine ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG vorliegt.

(4) Die Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG verpflichtet sich, personenbezogene sowie sonstige vertrauliche Informationen des Kunden ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Vertragsverhältnisses zu verwenden und nur insoweit an Mitarbeitende oder Erfüllungsgehilfen weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung erforderlich ist.

(5) Von der Vertraulichkeitsverpflichtung ausgenommen sind Informationen,

• die allgemein bekannt oder ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung allgemein zugänglich werden,
• die der empfangenden Vertragspartei bereits nachweislich rechtmäßig bekannt waren,
• die von Dritten rechtmäßig mitgeteilt wurden oder
• deren Offenlegung aufgrund gesetzlicher Vorschriften, behördlicher Anordnungen oder gerichtlicher Entscheidungen zwingend erforderlich ist.

(6) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus für einen Zeitraum von fünf Jahren, soweit nicht gesetzliche Vorschriften eine längere Geheimhaltungspflicht vorsehen.

(7) Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, insbesondere nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG), sowie datenschutzrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

§ 13 Haftung

(1) Die Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG haftet für Schäden des Kunden ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften sowie den Haftungsregelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Teil I), soweit in diesen Besonderen Vertragsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist.

(2) Die Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG haftet insbesondere nicht für Leistungsstörungen, Verzögerungen oder Schäden, die auf Umständen beruhen, welche außerhalb ihres Einflussbereiches liegen. Hierzu zählen insbesondere Pflichtverletzungen oder Ausfälle externer Dienstleister, behördliche Maßnahmen, höhere Gewalt, Verkehrsbehinderungen, Naturereignisse oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse.

(3) Soweit die Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG im Auftrag des Kunden Angebote einholt, Dienstleister koordiniert oder Abstimmungen mit Dritten übernimmt, beschränkt sich ihre Verantwortung auf die ordnungsgemäße Erbringung dieser Koordinationsleistungen.

Für die vertragsgemäße Leistungserbringung der jeweils vom Kunden beauftragten Drittunternehmen haftet ausschließlich der jeweilige Vertragspartner des Kunden.

(4) Der Kunde bleibt für sämtliche Entscheidungen hinsichtlich Budget, Auswahl der Dienstleister, Programmgestaltung, Gästeliste sowie sonstiger wesentlicher Inhalte der Veranstaltung verantwortlich.

(5) Erkennt die Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG im Rahmen ihrer Tätigkeit Risiken oder Umstände, die den Erfolg oder die Durchführung der Veranstaltung beeinträchtigen könnten, wird sie den Kunden hierüber nach Kenntnis unverzüglich informieren. Die Entscheidung über das weitere Vorgehen trifft der Kunde, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften oder Sicherheitsbelange entgegenstehen.

(6) Soweit der Kunde Weisungen erteilt, die nach Auffassung der Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG rechtliche, sicherheitsrelevante oder erhebliche organisatorische Risiken begründen, ist die Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG berechtigt, die Ausführung dieser Weisungen abzulehnen. Hierdurch entstehende Verzögerungen oder Mehrkosten trägt der Kunde, soweit er diese zu vertreten hat.

(7) Im Übrigen gelten die Haftungsregelungen aus Teil I dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 14 Datenschutz, Bildrechte und Referenznutzung

(1) Die Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

(2) Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung der Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG.

(3) Soweit zur Durchführung der Veranstaltung personenbezogene Daten an externe Dienstleister übermittelt werden müssen, erfolgt dies ausschließlich im hierfür erforderlichen Umfang.

(4) Die Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG ist berechtigt während Veranstaltungen selbst grundsätzlich Foto-, Video- oder Tonaufnahmen zu Werbezwecken zu erstellen, sofern einzelne Personen nicht zu erkennen sind. Es benötigt hierzu keine gesonderte Vereinbarung oder Erlaubnis durch den Veranstalter.

(5) Beauftragt der Kunde Fotografen, Videografen oder Content Creator, obliegt die Einholung sämtlicher erforderlicher Einwilligungen der abgebildeten Personen grundsätzlich dem jeweiligen Auftraggeber oder dem beauftragten Dienstleister.

(6) Erteilt der Kunde eine Einwilligung zur Referenznutzung von erstellten Inhalten durch extern beauftragte Dienstleister, sind die Nutzungsrechte durch den Kunden und den jeweiligen Dienstleister schriftlich festzuhalten und an die Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG zu übermitteln, sodass diese über die freigegbenen Inhalte und die Nutzungsrechte informiert ist.

(8) Gesetzliche Aufbewahrungs-, Nachweis- und Dokumentationspflichten bleiben unberührt.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Diese Besonderen Vertragsbedingungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Teil I) für sämtliche Dienstleistungen der Eventschmiede Koblenz GmbH & Co. KG.

(2) Soweit diese Besonderen Vertragsbedingungen von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen enthalten, gehen diese für Dienstleistungen vor.

(3) Individuelle Vereinbarungen, die zwischen den Vertragsparteien schriftlich oder in Textform getroffen werden, haben Vorrang vor diesen Besonderen Vertragsbedingungen.

(4) Änderungen oder Ergänzungen dieser Besonderen Vertragsbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Besonderen Vertragsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.

(6) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit gesetzlich zulässig.

(7) Für Gerichtsstand, Erfüllungsort sowie die weiteren allgemeinen Schlussbestimmungen gelten ergänzend die Regelungen des Teils I dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.